Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: BLw 34/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 34/01

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. September 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.423,29 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend. Er war Mitglied der LPG "G. Ä.", deren Rechtsnachfolgerin, die LPG L., in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde. Im Zuge dieser Umwandlung sind dem Antragsteller Gesellschaftsanteile in Höhe von 7.500 DM zugewiesen worden. Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht seiner vermögensrechtlichen Stellung in der LPG, und hat, unter Berücksichtigung erhaltener Beträge, die Antragsgegnerin auf Zahlung von 85.667 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 24.515,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 24.297,84 DM bestätigt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Antragsgegnerin macht Rechts- und Verfahrensfehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

Zurück