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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: BLw 34/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 Abs. 6 Satz 1 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl, es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September 1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an deren Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erst nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmolzen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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