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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: BLw 34/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 36
LwAnpG § 44
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 34/03

vom

18. März 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag "nach den §§ 36, 44, 28 Abs. 2 LwAnpG" gestellt und hierzu vorgetragen, er sei Erbe seines Vaters, der LPG-Mitglied gewesen sei. Neben einem Hinweis auf ein weiteres Verfahren bei dem Landwirtschaftsgericht enthält der Schriftsatz keinen weiteren Sachvortrag. Nach einem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf die Notwendigkeit, einen konkreten Sachantrag zu stellen, hat sich für ihn ein Verfahrensbevollmächtigter gemeldet, der eine Verbindung mit dem Parallelverfahren beantragt und den Antrag gestellt hat: "Es ist stufenweise vorzugehen. In der ersten Stufe ist die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet. In der zweiten Stufe wird sodann Zahlungsantrag gestellt, der bisher nicht beziffert werden kann". Das Landwirtschaftsgericht hat daraufhin den Hinweis erteilt, daß die Verfahren nicht verbunden würden, und eine Frist zur Stellung eines konkreten Sachantrags gesetzt, die der Antragsteller hat verstreichen lassen. Sodann hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist weder weiter vorgetragen, noch einen Sachantrag, noch einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht oder an das Landwirtschaftsgericht erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil dessen Ziel nicht erkennbar sei, hält einer rechtlichen Prüfung stand.

Allerdings bedarf die sofortige Beschwerde weder einer Begründung noch der Stellung besonderer Anträge (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 69). Gleichwohl muß der Rechtsmittelführer, wie bei jedem Rechtsmittel, auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen deutlich machen, welches Ziel er verfolgt. Sonst kann das Rechtsmittelgericht seiner Aufgabe, die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Begehrens des Rechtsmittelführers zu überprüfen, nicht nachkommen.

Zwar wird man im allgemeinen aus dem Umstand der Anfechtung selbst darauf schließen können, daß der Rechtsmittelführer sich gegen den Bestand der angefochtenen Entscheidung wendet. Ohne nähere Angaben bleibt aber schon offen, ob er die Aufhebung und Zurückverweisung oder eine abändernde Sachentscheidung erstrebt. Beide Rechtsfolgen kann das Beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen aussprechen (Barnstedt/Steffen, § 22 Rdn. 185). Eine sachgerechte Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Sachentscheidung möglich oder geboten ist, kann es hingegen nur treffen, wenn aus den Sachanträgen oder zumindest aus den sachlichen Ausführungen das Ziel der Rechtsverfolgung deutlich wird. Daran ändert der Umstand, daß das Verfahren den Regeln des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nichts. Der danach geltende Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von der Notwendigkeit, Sachverhalt und Ziel der Rechtsverfolgung darzulegen. Gerade wenn es - wie offensichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88).

Daran fehlt es im konkreten Fall. Im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht ist nur erkennbar geworden, daß es um Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und um einen im Wege des Stufenantrags zu verfolgenden Auskunftsanspruch geht. Der Antragsteller hat aber - trotz entsprechenden Hinweises - keinen konkreten Sachantrag gestellt und auch ansonsten nicht deutlich gemacht, über welches Rechtsverhältnis oder welche Abrechnungssituation er welche konkrete Auskunft verlangt. Dies genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Beschwerdeverfahren hat er ebenfalls davon abgesehen, Sachanträge zu stellen oder weitere Sachangaben zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daß klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Passivlegitimation der Antragsgegnerin habe geprüft werden müssen, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Die Passivlegitimation ist stets zu prüfen. Sie kann aber nicht losgelöst von einem konkreten Anspruch festgestellt oder verneint werden. Ihre Prüfung setzt einen Sachantrag oder ein Vorbringen voraus, aus dem ein Sachantrag erschlossen werden kann.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sei wegen fehlender Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern unwirksam, übersieht sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

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