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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: BLw 35/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 35/01

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 der Antragstellerin zugestellten Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.303,51 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vor der Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 LwAnpG gestützt. Die Antragsgegnerin hat einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewandt, an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessen tatsächliche Höhe feststehe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, abgewichen, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht keinen dieser Entscheidung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluß und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die Antragstellerin meint, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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