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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: BLw 35/04
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 192.000,00 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2 dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - erreichen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2 beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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