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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BLw 35/98
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Nr. 25
LwVG § 24 Nr. 32
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 35/98

vom

22. Oktober 1998

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zuweisung eines Betriebes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000.000 DM.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Schwestern und alleinige Erbinnen des landwirtschaftlichen Betriebs "H. " im Kreis L. /W. . Sie streiten darüber, ob der Betrieb der Beteiligten zu 1 nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes zuzuweisen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und unanfechtbar. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, so daß die Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründet werden kann, das Oberlandesgericht hätte das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).

Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat eine Abweichung noch nicht einmal behauptet. Sie rügt allein die Verletzung rechtlichen Gehörs und materiell-rechtlicher Vorschriften. Dies begründet jedoch nicht die Statthaftigkeit des Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/80, NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454; NJW 1995, 403). Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.

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