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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: BLw 39/03
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 39/03

vom 18. März 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 32.895,51 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 39.268,60 € nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist lediglich insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung auf 32.895,51 € nebst Zinsen verringert hat.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1998 (BLw 19/98, AgrarR 1999, 56 f.) und von der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2002 (LwU 1087/01, AgraR 2002, 260 ff.) abgewichen, indem es eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht als Verzicht des Antragstellers auf Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG ausgelegt hat. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie lediglich die Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Selbst wenn das zutreffen sollte, wäre das für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein Rechtsfehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.



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