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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: BLw 39/98
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 39/98

vom

23. November 1998

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Mai 1998 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 133.000 DM.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 kaufte mit notariellem Vertrag vom 8. November 1995 eine landwirtschaftliche Nutzfläche für 133.000 DM. Das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen übte sein Vorkaufsrecht aus. Der Beteiligte zu 1 vertritt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Auffassung, daß der Kaufvertrag genehmigungsfähig gewesen sei. Sein Antrag hat in den Instanzen keinen Erfolg gehabt, weil Landwirtschaftsgericht und Oberlandesgericht im Ergebnis übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, die Veräußerung der streitigen Fläche an den Beteiligten zu 1 bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen einer Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150 ff). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Abweichung zu zwei Senatsentscheidungen. Abgesehen davon, daß sie schon nicht den maßgeblichen Rechtsatz kennzeichnet, mit dem das Beschwerdegericht von einem solchen der Vergleichsentscheidungen abgewichen sein soll (BGHZ aaO S. 151), liegt auch eine Abweichung nicht vor.

a) Das Berufungsgericht geht selbst von der Senatsentscheidung vom 7. Juli 1990, BLw 8/88 (BGHZ 112, 86 = RdL 1991, 15) aus und weicht hiervon nicht mit einem eigenen Rechtssatz ab. Es stellt vielmehr tatrichterlich fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar Nebenerwerbslandwirt, betreibe aber keinen leistungsfähigen Betrieb und habe auch keine konkreten Vorkehrungen zur Entwicklung eines solchen Betriebes getroffen. Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen diese Feststellung mit der Behauptung, das Beschwerdegericht habe die Senatsrechtsprechung nicht zutreffend angewendet bzw. deren Inhalt verkannt. Die Rechtsbeschwerde dient aber der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Deshalb läßt sich die Statthaftigkeit der Abweichungsbeschwerde nicht damit dartun, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

b) Ebenso verhält es sich, soweit die Rechtsbeschwerde auf eine Abweichung zum Senatsbeschluß vom 9. November 1978, V BLw 19/78 (AgrarR 1979, 197) abstellen möchte. Diese Entscheidung betrifft die Konkurrenz eines landwirtschaftlichen Großbetriebs mit anderen hauptberuflichen Landwirten, die die verkaufte Fläche ebenfalls zur Aufstockung ihrer Betriebe benötigten. Ohne zu dieser Entscheidung eine abweichende Rechtsansicht aufzustellen, bejaht das Berufungsgericht ein dringendes Aufstockungsbedürfnis eines erwerbsbereiten hauptberuflichen Landwirts. Auch insoweit macht der Beschwerdeführer nur geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Senatsentscheidung nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewendet. Das macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.



Ende der Entscheidung

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