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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: BLw 4/00
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
HöfeO § 2 Buchst. a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Feststellung der Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Fläche als Hofbestandteil
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Hoferbe eines Hofes mit Hofstelle in S. Die Beteiligte zu 2 ist seine Schwester. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht die Hofzugehörigkeit des Flurstücks 55/1 der Flur 3 der Gemarkung S. festgestellt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff) statthaft. Diese liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde behauptet pauschal, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1960, 268) und von zwei Entscheidungen des OLG Celle (AgrarR 1975, 105, 106 und 86, 79, 80) abgewichen. Sie bleibt schon jede Darlegung dazu schuldig, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, der von einem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht. Davon abgesehen liegt auch eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht stellt auf der Grundlage einer Zeugenaussage und verschiedener Bestätigungen fest, daß das 1981 gekaufte Ackergrundstück seit Herbst 1991 im Einvernehmen mit dem Erblasser regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden sei (§ 2 Buchst. a HöfeO). Die von der Rechtsbeschwerde genannten Vergleichsentscheidungen gehen ebenfalls von den in § 2 Buchst. a HöfeO genannten Voraussetzungen aus und entscheiden nach Sachlage des Einzelfalls zur Hofzugehörigkeit insbesondere von Grundstücken die der Eigentümer des Hofes erwirbt und sogleich verpachtet (RdL 1960, 268) bzw. zu dem auf entsprechende Bewirtschaftung gerichteten Willen des Eigentümers, der aufgrund konkreter Einzelfallumstände verneint werden kann (AgrarR 1975, 105, 106). Die von der Rechtsbeschwerde genannte Entscheidung des OLG Celle (AgrarR 1986, 79, 80) befaßt sich allein damit, daß ein Grundstück nur dann hofzugehörig sein kann, wenn es im Eigentum des Hofeigentümers steht.
Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen käme es nur an, wenn die Beschwerde statthaft wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 2 gegen ihren Prozeßbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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