Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: BLw 4/01
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war bis zum 31. März 1988 Mitglied der LPG (P) H., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Anschließend arbeitete er bei der BHG B.. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit bei der BHG habe das LPG-Mitgliedschaftsverhältnis nicht zum Erlöschen gebracht. Zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG verlangt er von der Antragsgegnerin Auskunft und Einsichtnahme in abfindungsrelevante Unterlagen.
Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Rechtsbeschwerde macht eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1997, V ZR 121/96 (BGHZ 136, 284), geltend. Sie zeigt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht aufgestellt haben sollte und der von einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwiche. Solches kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, weil sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit ganz anderen Rechtsfragen beschäftigt als das Beschwerdegericht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.