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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: BLw 4/02
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 6
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 4/02

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4, 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 ergangenen Teil-Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den Beteiligten zu 1 und zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die früher dem Landwirt O. B. gehörende landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt seines Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und wer Hoferbe geworden ist. Die Beteiligten zu 1 und 3 meinen, am maßgeblichen Stichtag sei die Hofeigenschaft vorhanden gewesen, weil der Zustand der Gebäude die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen und O. B. die Aufgabe der Landwirtschaft auf Dauer nicht gewollt habe. Beide Beteiligte halten sich für Hoferben. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, die Hofeigenschaft sei - auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch - entfallen; sie sei Erbin des O. B. geworden.

Das Landwirtschaftsgericht hat die auf die Feststellung, daß sie Hoferben geworden sind, gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie den auf die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dem auf die Feststellung, daß die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des O. B. kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 hat es stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 3 hat das Oberlandesgericht die Hofeigenschaft und weiter festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO analog). Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.

Die Beteiligte zu 2 führt lediglich vier Senatsentscheidungen (Beschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, RdL 2000, 49; Beschl. v. 10. Februar 2000, BLw 13/99 [nicht veröffentlicht]; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 5/00 [nicht veröffentlicht]) an, zeigt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr macht sie nur Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Rechtsbeschwerdeführerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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