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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BLw 4/04
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 4/04

vom 19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 218.219 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Geschwister; die Erblasserin war ihre Mutter. Sie war Alleineigentümerin eines in die Höferolle eingetragenen Gartenbaubetriebs.

Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie eines Erbscheins betreffend den Gartenbaubetrieb beantragt. Auch der Beteiligte zu 2 hat einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ein Hoffolgezeugnis nebst Erbschein des Inhalts erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin und der Beteiligte zu 2 Alleinerbe bezüglich des hoffreien Nachlasses ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 1 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Einziehung des der Beteiligten zu 1 erteilten Hoffolgezeugnisses nebst Erbscheins erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde lediglich vor, daß er beabsichtige, gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen Verfassungsbeschwerde einzureichen; er hält die Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Ausschöpfung des Rechtswegs für erforderlich. Das reicht für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. Es fehlt an der Darlegung einer Divergenz (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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