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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: BLw 41/01
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 41/01

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die den Beteiligten zu 3 und 4 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.556,46 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juli 2000 erwarb der Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zum Preis von 5.000 DM. Der Urkundsnotar beantragte mit Schreiben vom 2. August 2000 die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde) verlängerte mit zwei Zwischenbescheiden, die dem Beteiligten zu 2 und dem Notar zugestellt wurden, die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Nachdem die Beteiligte zu 3 mitgeteilt hatte, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht zugunsten eines Landwirts Gebrauch mache, versagte der Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 2. November 2000 die Genehmigung. Dagegen richten sich die von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragen sie die Feststellung, daß das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte Vorkaufsrecht unwirksam ist und, hilfsweise, daß die Beteiligte zu 3 zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert der verkauften Flurstücke an den Beteiligten zu 2 verpflichtet ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend, das Beschwerdegericht sei von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Senatsbeschl. v. 27. April 2001, BLw 14/00, RdL 2001, 213; Senat, BGHZ 112, 86; Senatsbeschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 3/78, NJW 1979, 2609; Urt. v. 3. Juni 1993, III ZR 104/92, BGHZ 123, 1) und von einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1999 (AgrarR 2001, 257) abgewichen. Sie zeigen jedoch nicht einmal einen darin enthaltenen Rechtssatz und dementsprechend auch keinen dem entgegenstehenden, vom Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf. Das bloße Anführen der genannten Entscheidungen, zusammen mit der Darlegung einer anderen Rechtsauffassung, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun; ob - wie die Beteiligten zu 1 und 2 meinen - dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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