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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BLw 44/97
Rechtsgebiete: LwVG, KostO
Vorschriften:
LwVG § 9 | |
FGG § 19 | |
FGG § 22 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Es verbleibt bei der Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998.
Gründe
Das Landwirtschaftsgericht hatte den Kaufvertrag unter einer Verpachtungsauflage genehmigt, das Oberlandesgericht hat ihn für uneingeschränkt genehmigungsfähig gehalten. Die Rechtsbeschwerde wollte eine Genehmigung unter einer Veräußerungsauflage erreichen. In einem solchen Fall bestimmt sich der Wert nach § 36 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 30 KostO. Da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlten, war vom Regelwert nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auszugehen.
Ende der Entscheidung
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