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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: BLw 46/97
Rechtsgebiete: ZPO, LwAnpG 1991


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
LwAnpG [1991] § 44 Abs. 1 J: 1991
ZPO § 322 Abs. 1; LwAnpG [1991] § 44 Abs. 1 J: 1991

a) Die Grundsätze der "verdeckten Teilklage" gelten auch im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit.

b) Hat das Landwirtschaftsgericht über einen bezifferten Antrag auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG entschieden, so steht die Rechtskraft der Entscheidung weder der Geltendmachung einer bisher nicht verfolgten Abfindungsposition noch der Nachforderung eines Restes aus den Abfindungspositionen entgegen, die bereits Gegenstand der Entscheidung sind.

BGH, Beschl. v. 15. Januar 1998 - BLw 46/97 - OLG Dresden AG Bautzen


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 46/97

vom

15. Januar 1998

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag in Höhe von 33.066,46 DM abgewiesen wurde.

Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 9. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61.060,86 DM festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG Typ I "R. " G. , die sich im Jahre 1972 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der LPG Typ III "E. " P. -C. , anschloß. Ab 1975 war er Mitglied der im Wege der Ausgliederung (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 30/96, AgrarR 1997, 50 = WM 1997, 888) gegründeten LPG (P) "F. " B. G. . Diese beschloß, sich zum 30. September 1990 aufzulösen. Die Liquidationsgenossenschaft traf am 23. April 1991 mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und zwei weiteren LPGen eine Vereinbarung, wonach diese mit der Übernahme des Eigenkapitals der Liquidationsgenossenschaft auch alle Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedern im jeweiligen Bereich, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, übernahmen.

In einem im Jahr 1992 beim Landwirtschaftsgericht Bautzen anhängigen Verfahren (2 LW 156/92) verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin zunächst die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Zuletzt verlangte er eine Abfindung in Höhe von 59.124,20 DM, die sich zusammensetzte aus einem Inventar-/Investbeitrag in Höhe von 23.949,80 DM, dem eingebrachten Feldinventar in Höhe von 7.200 DM, einer Inventarverzinsung von 13.800 DM und einer Bodennutzungsvergütung in Höhe von 14.174,40 DM. Durch Beschluß vom 11. Februar 1993 verpflichtete das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller gemäß §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG eine Abfindung in Höhe eines Inventarbeitrags von 17.030 DM und eines Investbeitrags von 8.049,80 DM, zusammen also in Höhe von 25.079,80 DM, in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. Wegen der weitergehenden Ansprüche wurde der Antrag zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller gestützt auf die Vereinbarung vom 23. April 1991

1. einen Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I "R. " G. zum Zeitpunkt der Übernahme durch die LPG Typ III "E. " P. im Jahre 1972 in Höhe von 10.788,10 DM

2. eine Bodennutzungsvergütung für 19 Jahre in Höhe von 25.292,80 DM

3. eine Inventarverzinsung für 19 Jahre in Höhe von 24.959,96 DM

61.060,86 DM.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 10.788,10 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers sowie die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin insgesamt als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

II.

Das - zulässige - Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Dem geltend gemachten Abfindungsanspruch steht die Rechtskraft des in dem Vorverfahren 2 LW 156/92 ergangenen Beschlusses vom 11. Februar 1993 nur teilweise entgegen.

1. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen, die - wie hier - in einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen, auch in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 30 Abs. 1 LwVG; BGHZ 40, 338, 341; BGH, Urt. v. 24. April 1978, III ZR 85/76, AgrarR 1980, 160, 161; Keitel/Zimmermann, FGG, 13. Aufl., § 31 Rdn. 18). Der Gegenstand der Rechtskraft ist damit einem neuen gerichtlichen Verfahren entzogen und zwischen den Verfahrensbeteiligten verbindlich entschieden. Er beschränkt sich entsprechend den zivilprozessualen Grundsätzen auf den Entscheidungsgegenstand, d.h. auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des von den Parteien vorgetragenen oder von Amts wegen ermittelten Sachverhalts. Maßgebend ist insoweit der Beschlußtenor. Reicht er zur Identifizierung des Entscheidungsgegenstandes nicht aus, sind zur Auslegung des Tenors die Gründe heranzuziehen (vgl. für den Zivilprozeß BGH, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Da das Gericht auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den verfahrensrechtlichen Anspruch entscheidet, ist der Entscheidungsgegenstand grundsätzlich mit dem Verfahrensgegenstand identisch. Gegenstand des Vorverfahrens (2 LW 156/92) und des rechtskräftigen Beschlusses vom 11. Februar 1993 waren Ansprüche des Antragstellers aus seiner Mitgliedschaft bei der LPG Typ I "R. ", bei der LPG Typ III "E. " und der LPG (P) "F. " B. G. . Dies ergibt sich, wie das Beschwerdegericht unangefochten festgestellt hat, daraus, daß der Antragsteller zur Begründung seine Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auch auf Unterlagen der LPG (P) Bezug genommen hat, nämlich die Saldenbestätigung vom 19. Februar 1982 sowie die Endabrechnung zum 30. September 1990. Ebenso hat er die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auch für die Zeit seiner Mitgliedschaft in der LPG (P) "F. " berechnet. Daß er die für die Passivlegitimation der Antragsgegnerin für solche Ansprüche notwendigen Tatsachen eines Haftungsgrundes nicht im einzelnen dargelegt hat, ändert nichts daran, daß die geltend gemachten Ansprüche auch aus der Mitgliedschaft in der LPG (P) "F. " hergeleitet wurden. Damit ist der Verfahrensgegenstand des Vorverfahrens mit dem des jetzigen Verfahrens dem Grunde nach identisch. Folglich sind durch die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Februar 1993 nicht nur die im damaligen Verfahren vorgetragenen oder ermittelten Tatsachen präkludiert, sondern auch die nicht vorgetragenen Tatsachen zu einer Haftung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme, weil sie nicht erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968).

2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Februar 1993 jede weitere Abfindungsforderung ausschließt. Da die materielle Rechtskraft der im ersten Verfahren ergangenen Entscheidung entsprechend § 322 Abs. 1 ZPO nur den durch den Antrag erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Antragstellers hinaus gehen, das den Verfahrensgegenstand bestimmt hat. Was nicht zur Entscheidung des Erstgerichts gestellt wurde, ist auch mittelbar weder zu- noch aberkannt (MünchKomm-ZPO/Gottwald § 322 Rdn. 12v). Setzt sich der verfolgte Abfindungsanspruch - wie hier - aus verschiedenen bezifferten Abfindungspositionen zusammen und ist hierüber entschieden worden, so erfaßt die Rechtskraft nur den Verfahrensgegenstand im beantragten Umfang. Hat der Berechtigte insgesamt eine höhere Abfindung zu beanspruchen, als sie Gegenstand des Verfahrens war, so erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung nicht auch auf den nicht geltend gemachten Rest der Forderung. Diese für den Zivilprozeß entwickelte ständige Rechtsprechung zur "verdeckten Teilklage" (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15. Juni 1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165, 3166; v. 9. April 1997, IV ZR 113/96, ZIP 1997, 1042, 1043; v. 15. Juli 1997, VI ZR 142/95, ZIP 1997, 1803, 1804 m.w.N.) ist auf das Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit in gleicher Weise übertragbar, weil auch hier der gestellte Antrag den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Rechtskraft sich nur auf diesen erstreckt. Sie gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller für das Gericht und den Antragsgegner erkennbar zum Ausdruck bringt, daß sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfaßt. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung nur in den Fällen der "verdeckten Gesamtklage" zugelassen. Eine solche wird im Zivilprozeß insbesondere dann angenommen, wenn der Kläger im Erstprozeß einen Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung (BGHZ 34, 337) oder auf Zahlung von Unterhalt (BGHZ 94, 145, 147) geltend gemacht hat, ferner wenn er Schmerzensgeld (BGH, Urt. v. 15. Juli 1997, VI ZR 142/95, ZIP 1997, 1803, 1805) verlangt, bzw. die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts (RG, Warn. 1925, 138) gestellt hat. Hier ergibt sich im Wege der Auslegung des im Urteil mitgeteilten Klagebegehrens, daß Streitgegenstand entweder ein nicht teilbarer, einheitlicher Anspruch oder der gesamte teilbare Anspruch war. Bei einem bezifferten Schadensersatzbegehren geht der BGH demgegenüber davon aus, daß Streitgegenstand weder der gesamte Anspruch noch die einzelne Schadensposition ist, mit der der Kläger seine Ersatzforderung begründet. Das prozessuale Begehren beschränkt sich vielmehr auf den eingeklagten bezifferten Betrag, der aus den betreffenden Schadensposten geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 15. Juli 1997, VI ZR 142/95, aaO S. 1805). Der Beklagte könnte daher einer Nachforderung nur im Wege einer negativen Feststellungswiderklage begegnen.

Dasselbe muß dann gelten, wenn in einer Landwirtschaftssache - wie hier - der Anspruch auf Zahlung einer bezifferten Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in Höhe des Inventar- und Investbeitrags und gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG in Höhe eines bestimmten Betrags für die Boden- und Inventarverzinsung Gegenstand des ersten Verfahrens war. Auch hier beschränkt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf die jeweilige Abfindungsposition in der bezifferten Höhe mit der Folge, daß dann, wenn der Anspruch diesen Betrag übersteigt, der Rest nachgefordert werden kann, sofern der Antragsgegner - was ihm möglich gewesen wäre - hierüber keine negative Feststellung erstritten hat.

3. Nach alledem steht die Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 1993 weder der Nachforderung einer Abfindung für den von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I "R. " G. in Höhe von 10.788,10 DM noch der Nachforderung eines Restes aus der Boden- und Inventarverzinsung entgegen, wohl aber einem Anspruch in Höhe der im Vorverfahren abgewiesenen Bodennutzungsvergütung von 14.174,40 DM und Inventarverzinsung von 13.800 DM. Insoweit ist die Sache entscheidungsreif. Wegen der noch nicht entschiedenen restlichen Bodennutzungsvergütung von 11.178,40 DM und der restlichen Inventarverzinsung von 11.159,96 DM ist die Sache dagegen an das Beschwerdegericht zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen, ob aus dem von der Antragsgegnerin übernommenen Vermögen derartige Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG überhaupt noch befriedigt werden können, was die Antragsgegnerin bestreitet.



Ende der Entscheidung

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