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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: BLw 5/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 101.272,72 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob der Antragsteller 1972 aufgrund einer Vereinbarung in die Rechtsstellung seines Schwiegervaters als LPG-Mitglied eingerückt ist, so daß ihm dessen Inventarbeiträge zugute kommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag auf Zahlung von 101.272,72 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Dresden vom 6. Oktober 2000 (NL-BzAR 2001, 28 f). Sie zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom Oberlandesgericht Dresden in jener Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abwiche. Wenn sie anführt, das Oberlandesgericht Dresden sei davon ausgegangen, eine Übertragung der Rechtsstellung eines LPG-Mitglieds sei vor dem 1. Januar 1976 nur möglich gewesen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, so verweist sie nicht auf einen abstrakten Rechtssatz, sondern zieht aus der Entscheidung eine Schlußfolgerung. Unabhängig davon setzt auch das Beschwerdegericht voraus, daß die Rechtsübertragung vereinbart wurde. Es entnimmt, bezugnehmend auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, der Vereinbarung vom 21. August 1972 zwischen dem Antragsteller, seinem Schwiegervater und der LPG den Übergang der Mitgliedschaftsrechte und mißt dem Vorbehalt des Schwiegervaters, daß der Inventarbeitrag an ihn zurückzuzahlen sei, nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zu. Daß die Rechtsbeschwerde diesen Vorbehalt anders gewürdigt sehen möchte, führt nicht zur Annahme eines Abweichungsfalles im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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