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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 5/05
Rechtsgebiete: LwVG, FGG, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
FGG § 20 Abs. 1
HöfeO § 7 Abs. 1 Satz 1
HöfeO § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 5/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 186.112 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L. Blätter 9294, 4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem Grundbuch von L. Blatt 9294 ist ein Hofvermerk eingetragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt war, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

II.

Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 für unzulässig, weil ihr ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte der an dem Übergabevertrag materiell nicht beteiligten weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der weichende Erbe in den Übergabevertrag einbezogen sei oder geltend mache, dass nur er und nicht der Übernehmer wirtschaftsfähig sei oder dass er zuvor bereits durch Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament oder formlos bindend zum Hoferben bestimmt worden sei. Keiner dieser Ausnahmefälle liege hier vor. Die Beschwerdeberechtigung folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs; denn sie sei nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens und deshalb von dem Landwirtschaftsgericht nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 3 zutreffend verneint.

1. Die Beteiligte zu 3 ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Übergabevertrags ein ihr zustehendes materielles subjektives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht der Fall, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.

2. Es besteht kein Anlass zur Entscheidung der Frage, ob die Beteiligte zu 3 an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Es geht hier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven Rechts. Diese kann sich jedoch nicht allein aus der formellen Beteiligteneigenschaft ergeben, denn wer in seiner materiellen Rechtsstellung von dem Ergebnis einer Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, verfahrensrechtliche Unkorrektheiten nachprüfen zu lassen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, RdL 1996, 189, 190 mit umfangreichen Nachweisen und BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Gesichtspunkt der - angeblichen - Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob allein dieser Gesichtspunkt geeignet ist, den Weg für ein an sich unzulässiges Rechtsmittel frei zu machen (vgl. Senat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569). Denn das, was die Beteiligte zu 3 in ihrer schriftlichen Eingabe an das Landwirtschaftsgericht und in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, ist für die Genehmigungsentscheidung ohne Bedeutung.

a) Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 3 der übertragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Genehmigung wäre nämlich auch dann wirksam, wenn die Hofeigenschaft fehlte (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).

b) Auf die - nach Ansicht der Beteiligten zu 3 fehlende - Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligte zu 3 hat nicht etwa einen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihr die Stellung des nächstberufenen hoferbberechtigten Abkömmlings (§ 6 Abs. 1 HöfeO) gäbe (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 22/62, RdL 1963, 47). Vielmehr hat sie dargelegt, dass niemand von den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1 wirtschaftsfähig sei. Da die Beteiligte zu 1 unverheiratet ist, kann bei dieser Sachlage von der an sich notwendigen Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO) abgesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO). Das gilt auch bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge (Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 17 Rdn. 34). Sie ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eine Möglichkeit der Hoferbenbestimmung. Für sie gilt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben genauso wie für die anderen Möglichkeiten, nämlich die Bestimmung des Hoferben durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) und die formlos bindende Hoferbenbestimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Ebenso erfasst die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO vorgesehene Ausnahme von diesem Erfordernis sämtliche Möglichkeiten der Hoferbenbestimmung, also auch die durch Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Folglich erfolgte die Genehmigung des Übergabevertrags auch dann zu Recht, wenn der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig wäre.

IV.

1. Der Senat hat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG über die Rechtsbeschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es nur um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.

Ende der Entscheidung

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