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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: BLw 5/07
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG
Vorschriften:
LwVG §§ 9 bis 47 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwAnpG § 3b Satz 2 | |
LwAnpG § 44 | |
LwAnpG § 49 Abs. 2 Satz 1 |
Entscheidung wurde am 14.07.2008 korrigiert: im Tenor muß es statt "12. Oktober 2006" richtig "8. März 2007" heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.829,82 €.
Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stumpf aus Stollberg gewährt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend.
Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991 deren Auflösung unter Einbringung des Vermögens in eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im Jahre 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen wurde.
Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht für die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine Liquidationseröffnungsbilanz ist bislang nicht aufgestellt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 15. Dezember 2003 wurden die vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, insbesondere an dem Liquidationserlös, für die V. H. e.G. gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen.
Der Antragsteller hat im März 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf einen Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Zahlung an die Gläubigerin zu leisten hat; im Übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der Antragsgegnerin zunächst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 bis 47 LwVG nicht. Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), ist diese nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig, woran es hier fehlt.
1. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).
2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus, dass die Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits nach § 3b Satz 2 LwAnpG verjährt gewesen wäre, oder aber, wenn der Anspruch entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG erst mit der Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht fällig sei. Das rechtfertigt keine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, da die Rechtsbeschwerde keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach Treu und Glauben auf das Nichtvorliegen der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Eröffnungsbilanz nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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