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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: BLw 50/98
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
LwVG § 44
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 50/98

vom

21. Januar 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar 1999 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. August 1998 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 DM.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 kaufte mit Vertrag vom 21. August 1997 von dem Beteiligten zu 2 eine 2,2 ha große landwirtschaftliche Nutzfläche für 50.000 DM. Der Beteiligte zu 3 übte sein Vorkaufsrecht aus. Der Beteiligte zu 1 vertritt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Auffassung, daß der Kaufvertrag genehmigungsfähig gewesen sei. Sein Antrag hat in den Instanzen keinen Erfolg gehabt, weil Landwirtschaftsgericht und Oberlandesgericht im Ergebnis übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, die Veräußerung der streitigen Fläche an den Beteiligten zu 1 bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen einer Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150 ff). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Abweichung von zwei Senatsentscheidungen (BGHZ 116, 348, 351 und Beschl. v. 29. November 1996, BLw 19/96, NJW 1997, 1073, 1074). Abgesehen davon, daß sie schon nicht den maßgeblichen Rechtssatz kennzeichnet, mit dem das Beschwerdegericht von einem solchen der Vergleichsentscheidungen abgewichen sein soll (BGHZ 89, 149, 151), liegt eine Abweichung nicht vor.

Das Beschwerdegericht stellt fest, daß der Beteiligte zu 1 Nichtlandwirt ist und geht selbst von der Rechtsprechung des Senats aus (Verweisung auf BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210). Diese Rechtsprechung hat bisher offen gelassen, ob unter bestimmten Umständen ein Nichtlandwirt mit sonstigen leistungsfähigen Betrieben beim Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen ist. Diese Gleichstellung würde jedenfalls konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerblandwirtschaft erfordern (BGH aaO; BGHZ 116, 348, 351; Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1074). Genau diesen rechtlichen Ausgangspunkt legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde und stellt tatrichterlich fest, daß der Beteiligte zu 1 einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht begründen könne. Es ist damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, sondern von ihr ausgegangen. Ob es seine tatrichterliche Feststellungen zur Unmöglichkeit der Errichtung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs durch den Beteiligten zu 1 verfahrensrechtlich fehlerfrei getroffen hat, könnte erst geprüft werden, wenn ein Abweichungsfall vorläge. Dieser ist jedoch nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.



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