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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: BLw 52/98
Rechtsgebiete: LwAnpG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 Abs. 1 J. 1991 |
Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in abfindungsrelevante Unterlagen setzt voraus, daß der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist. Er ist nicht gegeben, wenn er die den Anspruch begründenden Tatsachen erst ermitteln helfen soll.
BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 52/98 - OLG Dresden AG Oschatz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. März 1999
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Schroth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 1998 aufgehoben und der Teilbeschluß des Landwirtschaftsgerichts Oschatz vom 24. April 1998 abgeändert.
Der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch wird abgewiesen.
Die in den beiden Rechtsmittelverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 erklärte er die Kündigung seiner Mitgliedschaft. Über die Vermögensauseinandersetzung schlossen die Parteien unter dem 23. Juli 1993 eine Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin dem Antragsteller 81.335 DM zu zahlen hatte. Weiter heißt es: "Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erkennen die Parteien an, daß es keine weiteren Ansprüche gegeneinander gibt und die Ansprüche lt. § 44 LwAnpG abgegolten sind."
Die Antragsgegnerin hat die Vereinbarung erfüllt.
Mit Schreiben vom 21. April 1994 verlangte der Antragsteller die Zahlung einer angemessenen Barabfindung nach § 37 LwAnpG mit der Begründung, über die Vereinbarung vom 23. Juli 1993 hinaus im Hinblick auf seinen Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I, der er früher angehört habe, weitere Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin zu haben.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm
1. bestimmte Unterlagen vorzulegen,
2. 70.109,20 DM zuzüglich eines der Höhe nach noch nicht bezifferten Ausgleichs für Wertschöpfung aus Arbeit zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag zu 1 durch Teilbeschluß stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur teilweise Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, daß der geltend gemachte Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch überwiegend begründet sei, weil im Hinblick auf einen behaupteten Gesamtanspruch von 163.541,60 DM eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 23. Juli 1993 nach § 138 BGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
III.
Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß einem ausgeschiedenen LPG-Mitglied grundsätzlich ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich aller für die Berechnung seines Anspruchs maßgeblichen Unterlagen zusteht (BGHZ 124, 199 = AgrarR 1994, 158 m.Anm. Lohlein EWiR 1994, 811; ders. AgrarR 1994, 177). Noch nicht berücksichtigen konnte das Beschwerdegericht dabei die erst nach Verkündung seines Beschlusses ergangene Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR 1999, 60 = WM 1999, 189) zur Frage, ob sich dieses Recht über die nach § 44 Abs. 6 LwAnpG maßgebende Stichtagsbilanz und die dazugehörenden Unterlagen hinaus auch auf Bilanzen der Folgejahre erstreckt. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht schon aus diesem Grunde aufzuheben, sondern deswegen, weil die Voraussetzung des geltend gemachten Rechts im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das umfassende Einsichtsrecht des (ausgeschiedenen) LPG-Mitglieds setzt wie der allgemeine Auskunftsanspruch in rechtlichen Sonderbeziehungen voraus, daß der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGHZ 74, 379, 381; 95, 274, 279; 126, 109, 113). Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Ermittlung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs in Frage steht. Hier geht es jedoch nicht um diesen Anspruch, sondern darum, ob die Abfindungsvereinbarung vom 23. Juli 1993 Bestand hat und weitere Ansprüche ausschließt. Der Leistungsanspruch steht also anders als ein nicht erledigter gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht dem Grunde nach fest. Vielmehr soll die Einsicht und die Auskunft dem Antragsteller gerade erst die den Anspruch begründenden Tatsachen ermitteln helfen, soweit die Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung vom 23. Juli 1993 auf das Mißverhältnis von vereinbarter Abfindung und gesetzlichem Abfindungsanspruch gestützt wird. Dies ist aber nicht zulässig.
Andere Anhaltspunkte dafür, daß die Abfindungsvereinbarung sittenwidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht die Tatsache, daß ein Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I im Rahmen der der Vereinbarung von 23. Juli 1993 zugrundeliegenden Abfindungsberechnung nicht berücksichtigt wurde, nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zu begründen. Die Parteien haben die Kalkulationsfaktoren für die Berechnung der (vereinbarten) Abfindung offengelegt und in der Stufe I einen Inventarbeitrag von 9.105 DM in Ansatz gebracht. Daß der Betrag möglicherweise zu niedrig ermittelt worden ist, berührt die Kalkulationsgrundlage und begründet damit allenfalls einen (einseitigen) Kalkulationsirrtum, der als Motivirrtum weder zur Anfechtung berechtigt, noch die Geschäftsgrundlage berührt (st. Rspr. u.a. Senatsbeschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56; BGH, Urt. v. 25. Juni 1987, VII ZR 107/86, NJW-RR 1987, 1306, 1307; Urt. v. 7. Juli 1998, X ZR 17/97, NJW 1998, 3192, 3193). Daß die Parteien sich übereinstimmend darüber geirrt hätten, bestimmte Leistungen seien nicht anrechnungsfähig, insoweit also ein beiderseitiger Kalkulationsirrtum vorläge, der nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu behandeln wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 242 Rdn. 149), ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Mithin konnte die Tatsache, daß der gewählte Ansatz möglicherweise wegen Nichtberücksichtigung bestimmter Leistungen zu niedrig war, nur dann eine Sittenwidrigkeit begründen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hätte. Hierfür hat der Antragsteller jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt. Allein der zeitliche Zusammenhang des Abschlusses der Vereinbarung mit den Senatsbeschlüssen vom 9. Juni 1993 (BLw 17/93, AgrarR 1993, 218 = WM 1993, 1423, und BLw 18/93, BGHZ 123, 23 = NJW 1993, 2110), wonach der Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung ist, indiziert noch keine subjektive Übervorteilung.
Dasselbe gilt für das Verhältnis des behaupteten Gesamtanspruchs von wenigstens 151.444,20 DM zu der vereinbarten und gezahlten Abfindung von 81.335 DM. Dieses Verhältnis erreicht nicht eine Größenordnung, die bei Austauschverträgen einem besonders groben Mißverhältnis entspricht, das in der Regel den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG kann mangels Bezifferung in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Daher kann auch offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auf die Beurteilung von Abfindungsvereinbarungen überhaupt übernommen werden kann. Denn auch nach dieser Rechtsprechung müßten zu dem behaupteten groben Mißverhältnis noch weitere Umstände hinzutreten, um von einer Sittenwidrigkeit reden zu können. Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich.
Läßt sich nach alledem nicht feststellen, daß nach der Abfindungsvereinbarung vom 23. Juli 1993 noch ein weiterer Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme und Auskunft kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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