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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: BLw 54/98
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 1 J. 1991
LwAnpG § 44 Abs. 1 J.: 1991

Ein Austritt aus der LPG war nicht deshalb unwirksam, weil die Vollversammlung ihm nicht zugestimmt hat.

BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 54/98 - OLG Dresden AG Bautzen


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 54/98

vom

5. März 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Schroth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 41.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragsteller und ihre Mutter G. G. waren Mitglied in der LPG Typ I "A. Gr. " O. , die sich zum 1. Januar 1969 mit der LPG Typ III "Gl. " O. zusammenschloß und die Mutter als Land- und Inventareinbringerin führte. Der von ihr geleistete Pflichtinventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Antragsteller zu 1 war ab 1. Januar 1976 in der KAP "V. " G. und ab April 1977 in der Gemeinschaftseinrichtung Grünfuttertrocknungswerk Z. bzw. in dem Agrochemischen Zentrum Z. beschäftigt. Streitig ist, ob er zum 31. Dezember 1976 aus der LPG "Gl. " ausgeschieden ist, die später in der LPG (T) B. -O. aufging und am 18. Dezember 1990 mehrheitlich ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß.

Die Antragsteller haben zuletzt beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie einen Fondsanteil von 3.672,57 DM zu zahlen;

2. festzustellen, daß ihnen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG Ansprüche nach Maßgabe bestimmter Eckwerte zustehen.

Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung des Antrags im übrigen den Anträgen des Antragstellers zu 1 im wesentlichen stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 2.783,37 DM. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller zu 1 seine Mitgliedschaft frühestens mit Schreiben vom 15. Dezember 1990 beendet hat, weil die Antragsgegnerin nicht bewiesen habe, daß die Mitgliedervollversammlung einem Austritt des Antragstellers zu 1 zum 31. Dezember 1976 zugestimmt habe. Allein der Umstand, daß die Mitgliederversammlung der LPG dem Austritt zu keiner Zeit widersprochen habe, genüge ebensowenig wie der Umstand, daß der Antragsteller seine Tätigkeit im Grünfuttertrocknungswerk im Einvernehmen mit der LPG aufgenommen habe, ohne daß es zum Abschluß einer Delegierungsvereinbarung gekommen sei. Denn nach der maßgeblichen Betriebsordnung habe ein Mitglied nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ausscheiden können.

Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

III.

1. Die von der Antragsgegnerin irrig als Revision bezeichnete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie richtet sich bei vernünftiger Auslegung der Rechtsmittelbegründungsschrift entgegen deren Wortlaut nicht gegen beide Antragsteller, sondern nur gegen den Antragsteller zu 1, weil das Verfahren des Antragstellers zu 2 mit der von ihm nicht angefochtenen abweisenden Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts abgeschlossen ist.

2. Das Beschwerdegericht unterstellt, daß der Antragsteller zu 1 seinen Austritt zum 31. Dezember 1976 erklärt hat und meint, dadurch sei die Mitgliedschaft nicht wirksam beendet worden. Dies ist indessen nicht der Fall. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß für einen Austritt gemäß Ziff. 29 MSt LPG Typ III 1959 die Zustimmung der Mitgliedervollversammlung für den Austritt kein Wirksamkeitserfordernis war. Die Mitgliederversammlung mußte zwar beteiligt werden (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 95/93, AgrarR 1994, 303), war aber nur berechtigt, dem beabsichtigten Austritt zu widersprechen. Tat sie es, wurde die Austrittserklärung unwirksam (OG, NJ 1963, 571, 573; NJ 1970, 526, 527).

Aus der von der Mitgliederversammlung der LPG "Gl. " O. verabschiedeten Betriebsordnung vom 22. Januar 1970 ergibt sich, entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Ansicht, nichts anderes. Die in Anlehnung an Ziff. 5 Abs. 2 MSt LPG Typ II vom 2. August 1962 beschlossene Klausel, nach der ein Mitglied aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen "mit Zustimmung der Mitgliederversammlung" aus der Genossenschaft ausscheiden kann, diente erkennbar nur dazu, die genossenschaftlichen Produktionsverhältnisse zu schützen und dem Kollektiv die Möglichkeit zu geben, ein unbegründetes Ausscheiden abzulehnen. Anderenfalls hätte die Bestimmung in der vom Beschwerdegericht für richtig gehaltenen Auslegung gegen vorrangiges Gesetzesrecht, nämlich das durch § 2 Abs. 1 LPGG 1959 für verbindlich erklärte Musterstatut der LPG Typ III 1959, verstoßen (a.A. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 373). Diese Prüfung ist auch dem Rechtsbeschwerdegericht möglich, obwohl die Betriebsordnung örtlichem Satzungsrecht vergleichbar ist, das für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 549 Rdn. 9).

Ein erklärter Austritt war also nicht deswegen unwirksam, weil die Vollversammlung ihm nicht zugestimmt hat. Der Antragsteller hätte in diesem Fall vielmehr davon ausgehen können, daß die LPG mit seinem Ausscheiden einverstanden war. Denn ein säumiges Verhalten des Vorstands oder der Mitgliedervollversammlung durfte nicht zu Lasten des Mitglieds gehen (vgl. Puls in LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 128).

Der angefochtene Beschluß hat daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Da die Frage, ob der Antragsteller zu 1 zum 31. Dezember 1976 seinen Austritt erklärt hat, streitig ist und das Beschwerdegericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zurückzuverweisen. Der Antragsteller erhält dadurch auch die Gelegenheit, seinen Zahlungsantrag dem Umstand anzupassen, daß er die Leistung nur an alle Erben fordern kann (§ 2039 BGB).

Ende der Entscheidung

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