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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: BLw 57/98
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 34 Abs. 3 J. 1991
LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991

Die Umstrukturierung der zu einer "Kooperation" zusammengeschlossenen LPGen in eine Aktiengesellschaft im Wege der übertragenden Auflösung ist unwirksam (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650 = ZIP 1998, 1207).

BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 57/98 - OLG Dresden AG Oschatz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 57/98

vom

5. März 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Schroth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1998 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen zu 3/4 der Antragsgegnerin, im übrigen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.743,30 DM (50.000 DM + 16.743,30 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann, H. B. , waren seit 1958 Mitglied der LPG "K. K. " Z. . H. B. leistete einen Inventarbeitrag von 23.915 Mark und einen Überinventarbeitrag in Höhe von 16.937 Mark. Er verstarb am 23. November 1968 und wurde von der Antragstellerin zu 1/4 sowie den gemeinsamen sechs Kindern zu je 1/8 beerbt. Die Antragstellerin war zuletzt Mitglied der LPG (T) "A. B. " O. - J. , der Rechtsnachfolgerin der LPG "K. K. ". Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft H. B. waren zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer LPG.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 erklärte die Antragstellerin die Kündigung ihrer Mitgliedschaft. Zuvor faßte die Mitgliedervollversammlung ebenso wie die Mitgliedervollversammlung von vier weiteren LPGen den Beschluß, sich zu einer "Kooperation im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes" zusammenzuschließen. Ferner beschlossen die LPGen der Kooperation, daß sie sich "mit Wirkung 01.01.1991 zur Aktiengesellschaft "A. O. " zusammenschließen" und ihr gesamtes Bilanzvermögen einbringen werden. Alle Eigentumsrechte der LPG-Mitglieder sollten auf die Aktiengesellschaft übergehen. Das Gesamtvermögen sollte nach einem bestimmten "Teilungsplan" den Mitgliedern, die am 1. Januar 1990 noch in der LPG tätig waren, sowie den Alters- oder Invalidenrentnern und den Landeinbringern zugeordnet werden.

Am 23. Dezember 1990 errichteten sieben Vorstandsmitglieder der fünf LPGen sowie Rechtsanwalt F. die Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß das Grundkapital in Höhe von 8.000.000 DM durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten LPGen erbracht wird. Hierfür gewährte die Antragsgegnerin den Gründern Aktien im Gesamtwert von 8.000.000 DM, wovon Rechtsanwalt F. Aktien zum Nennbetrag von 7.996.500 DM treuhänderisch für die nicht an der Gründung beteiligten LPG-Mitglieder mit der Verpflichtung übernahm, sie unentgeltlich in Höhe des für jedes Mitglied festgelegten Betrages an dieses zu übertragen. Die übrigen Gründungsmitglieder übernahmen Aktien zum Nennwert von jeweils 500 DM.

Mit Schreiben vom 3. März 1991 verlangte die Antragstellerin die Rückzahlung des Inventarbeitrages, der Genossenschaftsanteile sowie der Feldbestellungskosten. Am 4. Dezember 1991 wurde die Antragsgegnerin unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zur Zahlung von 302.083,18 DM, hilfsweise zu einer baren Zuzahlung in Höhe von 250.183,18 DM zu verpflichten,

2. festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde identitätswahrende Umwandlung auch aus der LPG (T) O. -J. entstanden ist, diese vielmehr als LPG i.L. auch derzeit noch fortbesteht.

Die Antragsgegnerin hat im Wege eines Gegenantrags beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, die zurückgezahlten Inventarbeiträge in Höhe von 16.743,30 DM zurückzuzahlen.

Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung des Antrags im übrigen dem Feststellungsantrag und dem Gegenantrag stattgegeben. Die von beiden Seiten eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Hiergegen richten sich die zugelassene Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsantrag entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO für zulässig und sachlich auch für begründet. Aufgrund der beigezogenen Registerakten bestehe kein Zweifel, daß die beteiligten LPGen die Umstrukturierung in die Antragsgegnerin beschlossen hätten. Der Wille der Mitglieder aller beteiligten LPGen sei dahin gegangen, daß sich die LPGen zunächst zu einer kooperativen Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 3 LPGG 1982 zusammenschließen und daß sich diese kooperative Einrichtung anschließend durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft umwandelt. Dieser Beschluß sei jedoch unwirksam gewesen, weil das Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu einer kooperativen Einrichtung nicht vorsehe. Dieser Mangel sei auch durch die Eintragung der Antragsgegnerin in das Handelsregister nicht geheilt worden. Da die Antragsgegnerin mithin nicht im Wege formwechselnder identitätswahrender Umwandlung aus der LPG (T) O. -J. hervorgegangen sei, könne sie nach § 812 Abs. 1 BGB von der Antragstellerin die Rückzahlung der auf den Inventarbeitrag ausgezahlten 16.743,30 DM verlangen.

Dies hält der rechtlichen Prüfung stand.

III.

1. Zur Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin

a) Soweit das Beschwerdegericht die Zwischenfeststellungsklage für zulässig hält, steht dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, WM 1997, 2403 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 793) und wird von der Antragsgegnerin auch nicht angegriffen. Solange die Vermögensauseinandersetzung nicht abgeschlossen ist, besteht für die Zwischenfeststellung ein Rechtsschutzinteresse, weil § 256 Abs. 2 ZPO verhindern soll, daß ein zwischen den Parteien ohnehin zu klärendes Rechtsverhältnis später nochmals Anlaß zu einem Rechtsstreit gibt.

b) Fehlerfrei bejaht das Beschwerdegericht auch die Aktivlegitimation der Antragstellerin. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Aktivlegitimation sei streitig, verkennt sie den Unterschied zwischen Tatsachenvortrag und rechtlicher Wertung. Daß die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen bestritten worden wären, vermag auch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Sie vertritt nur die Ansicht, daß diese Tatsachen nicht die Aktivlegitimation ergäben. Dies trifft indes nicht zu. Die angefochtene Entscheidung entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, AgrarR 1999, 54 = WM 1999, 186).

c) Im Ergebnis zu Recht vertritt das Beschwerdegericht schließlich die Auffassung, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer Umwandlung der beteiligten LPGen hervorgegangen und damit auch nicht deren Rechtsnachfolgerin ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung des im Dezember 1990 gefaßten Beschlusses, daß sich die Produktionsgenossenschaften zu einer kooperativen Einrichtung und diese in eine Aktiengesellschaft umwandeln wollten, fehlerfrei ist und die Bildung einer kooperativen Einrichtung bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unzulässig war. Dies könnte deswegen zweifelhaft sein, weil § 13 LPGG 1982 bis 31. Dezember 1991 unverändert weitergegolten hat und die Bildung kooperativer Einrichtungen den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zumindest für den Fall nicht entgegenstehen mußte (§ 69 Abs. 2 LwAnpG 1990 und 1991), daß mit ihr zugleich eine Umwandlung in eine der vorgesehenen Rechtsformen verbunden war (§ 23 Abs. 1 LwAnpG 1990, § 39 Abs. 1 LwAnpG 1991). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Desgleichen braucht nicht entschieden zu werden, ob in Wahrheit ein Zusammenschluß im Sinne des § 14 LwAnpG 1990 bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gewollt war (§§ 22 Abs. 3, 27 ff LwAnpG 1990), die durch die nach Inkrafttreten der Novelle erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin hätte wirksam werden können (Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 54/95, AgrarR 1996, 291 = WM 1996, 1921 m. Anm. Lohlein EwiR 1996, 711). Denn die Antragsgegnerin ist nicht entsprechend den gefaßten Umwandlungsbeschlüssen durch Umwandlung der zu einer Kooperation zusammengeschlossenen LPGen entstanden, sondern im Wege der Sachgründung durch Vermögensübernahme gegen die Ausgabe von Aktien. Eine solche übertragende Auflösung findet nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 777 und Schubel, ZIP 1998, 1386) in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage mit der Folge, daß das Vermögen nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen und sie nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist.

An dieser Rechtsprechung wird trotz der Kritik von Schubel (aaO) festgehalten. Letztere verkennt, daß § 25 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982, auf den der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 39/97, aaO) Bezug genommen hat, Ausdruck eines allgemeinen Prinzips war, welches das genossenschaftliche Eigentum als Bestandteil der ökonomischen Basis der DDR unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung stellte (vgl. Hähnert in LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 195). Es konnte daher nur aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in persönliches Eigentum überführt oder als Ganzes aufgelöst oder übertragen werden. Mit aus diesem Grund ist das Landwirtschaftsanpassungsgesetz erforderlich geworden und verabschiedet worden. Seine Bestimmungen über die Vermögensauseinandersetzung und die Umstrukturierung haben daher Ausschließlichkeitscharakter. Sie erlauben eine Verteilung des Fondsvermögens an die LPG-Mitglieder nur im Rahmen der Unterstützung von Wiedereinrichtern bzw. einer Abfindung und sehen für einen Übergang des LPG-Vermögens nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlusses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vor, nicht dagegen Einbringungsvorgänge mit Einzelrechtsnachfolge. Schubel (aaO S. 1388 und ZIP 1998, 537, 547) und Hommelhoff (ZIP 1998, 537, 547) räumen denn auch ein, daß letztere geeignet waren, mit Grundanliegen des Gesetzes in Konflikt zu geraten. Soweit sie daraus jedoch nicht die generelle Unzulässigkeit derartiger Gestaltungen herleiten, sondern diese nur von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen (ähnlich Czub, OV-spezial 1998, 210, 213 ff), wird der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze von der übertragenden Auflösung letztlich auf der Privatautonomie beruhen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), die in der DDR für die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft erst nach Maßgabe des Anpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 hergestellt wurde. Im übrigen wäre aber auch nach dieser Ansicht die hier gewählte "Flucht" aus dem Sonder-Umwandlungsrecht (Czub aaO S. 213) unzulässig, weil die LPGen ihr gesamtes Vermögen übertragen und dafür lediglich Aktien erhalten haben, ohne gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger Erstattungsansprüche zu erhalten, wie dies erforderlich wäre, um verbleibende Gläubiger zu befriedigen und ausscheidenden Genossen die ihnen zustehende Barabfindung zahlen zu können (Schubel, aaO, S. 1388).

Dem Ergebnis steht der Beschluß des Senats vom 3. Mai 1996 (BLw 54/95, WM 1996, 1221 = AgrarR 1996, 291 m. Anm. Lohlein, EWiR 1996, 711) nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung mit der hier vorliegenden vergleichbar ist. Denn dort hatte der Senat verfahrensrechtlich davon auszugehen, daß eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung beschlossen und umgesetzt worden war. Dies ist hier jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin

Da die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist und für deren Verbindlichkeiten auch nicht aus einem sonstigen Rechtsgrund einzustehen hat, ist die Antragstellerin um die ihr ausgezahlte Abfindung ungerechtfertigt bereichert. Denn die Antragsgegnerin hat diese Zahlung nicht als "Dritte" im Sinne von § 267 BGB, sondern in der irrigen Annahme geleistet, selbst Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs zu sein. Dies rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 267 Rdn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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