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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: BLw 6/02
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Januar 2002 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.135,50 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller waren bis 1990/1991 Mitglieder der LPG Frischeierproduktion "B. " H. . Sie nahmen im August 1993 ein von der Antragsgegnerin, einem Nachfolgeunternehmen der LPG, unterbreitetes Vergleichsangebot über ihren Abfindungsanspruch wegen ihrer früheren LPG-Mitgliedschaft an und erhielten den darin genannten Betrag ausgezahlt. Diese Vereinbarung halten die Antragsteller nunmehr für unwirksam, weil die Umwandlung und Teilung der LPG nicht nach den Vorschriften des Landwirt-schaftsanpassungsgesetzes durchgeführt worden und die Antragsgegnerin somit keine Rechtsnachfolgerin der LPG geworden sei. Auch sei ein bewußter Verzicht der Antragsteller auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht möglich gewesen, weil die Antragsgegnerin sie im unklaren über den Umfang des Verzichts gelassen habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daß die Antragsgegnerin kein Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes der LPG sei, gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Feststellungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.
Die Antragsteller führen zwei Senatsentscheidungen (Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, WM 1997, 2403, und Beschl. v. 27. April 2001, BLw 21/00, nicht veröffentlicht) an, zeigen aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr machen sie nur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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