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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: BLw 6/05
Rechtsgebiete: LPGG 1959, LPGG 1982


Vorschriften:

LPGG 1959 § 24 Abs. 2
LPGG 1982 § 45 Abs. 3 Satz 1
Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächtnisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 6/05

vom 9. November 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 69.620,34 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.

Die Antragstellerin ist die Adoptivtochter von S. B. (im folgenden Erblasserin). Sie war seit März 1959 Mitglied in einer LPG Typ I "N. ", M. , und trat zum 1. August 1962 in die LPG III "W. ", ebenfalls in M. ein, in die sie eine Bodenfläche von 7,83 ha und einen Inventarbeitrag von 4.237,96 Mark einbrachte.

Die Erblasserin war Mitglied der LPG I "N. ". Diese LPG schloss sich 1968 mit der LPG III "W. " zusammen. Nach einem Protokoll "über die zu erbringende Vermögensdifferenz und Inventar beim Zusammenschluss ..." wurde von der Erblasserin eine Fläche von 3,75 ha und ein Vermögensanteil von 16.801,99 Mark eingebracht.

Die Erblasserin ließ am 27. Februar 1975 ein Testament notariell beurkunden, in dem sie die Antragstellerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte und Vermächtnisse durch die Übertragung bestimmter landwirtschaftlich genutzter, in die LPG eingebrachter Grundstücke für O. S. , J. H. sowie E. Sch. anordnete. Im Testament ist vermerkt, dass die Grundstücke, die an O. S. und J. H. gehen sollten, zum Teil aus dem Vermögen ihrer Eltern stammten und an die Linie S. zurückgehen sollten. In Bezug auf den Inventarbeitrag wurde im Testament verfügt, dass dieser den Vermächtnisnehmern entsprechend der ihnen zugedachten Grundstücke prozentual zustehen solle.

Die Erblasserin verstarb am 8. August 1981. Nach Eröffnung des Testamentes am 4. September 1981 wurden die Grundstücke an die Vermächtnisnehmer übereignet.

Aus der LPG III "W. " ging nach Zusammenschlüssen mit anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Antragsgegnerin hervor. Nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 3. April 1991 beschloss diese die (Auf-)Teilung des Vermögens auf die Genossenschaftsmitglieder gemäß einer Aufstellung über die geleisteten Arbeitsjahre. Ein Vermerk über einen Beschluss zur Auflösung der Antragsgegnerin vom 3. April 1991 ist im Genossenschaftsregister nicht eingetragen. Wesentliche Teile des Anlagevermögens der Antragsgegnerin wurden danach von der Fa. T. GmbH (im folgenden M. ) genutzt, die im Oktober 1991 in Rundschreiben den Mitgliedern der Antragsgegnerin ihre Ansprüche gemäß dem Teilungsplan vom 3. April 1991 mitteilte.

Am 9. Dezember 1991 fand eine Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin statt. In dem Protokoll über den Verlauf der Versammlung ist vermerkt, dass der Tagungsleiter darüber hat abstimmen lassen, wer gegen die Beschlüsse vom 3. April 1991 sei. Dazu wird vermerkt, dass dieser Beschluss bei einer Anzahl von 280 anwesenden Mitgliedern gegen 21 namentlich benannte Stimmen (u.a. die der Antragstellerin) bei keiner Enthaltung angenommen worden sei. Weiter ist eine Abstimmung darüber festgehalten, dass der Liquidationsbeirat tätig sei und die LPG zu liquidieren (korrigiert in aufzulösen) habe. Bei der Abstimmung ist eine Gegenstimme vermerkt. Schließlich ist in dem Protokoll ein Beschluss vermerkt, mit dem deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass entsprechend dem Beschluss vom 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. umgewandelt werden solle. Auch dieser Beschluss soll wiederum gegen 21 Stimmen gefasst worden sein.

Die Antragstellerin kündigte am 16. Dezember 1991 ihre Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin.

In der Registerakte der Antragsgegnerin wurde mit Datum vom 20. Dezember 1994 folgendes eingetragen:

"Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.12.91 hat sich die LPG T. M. aufgelöst. Die Eröffnungsbilanz auf den Namen der LPG (T) M. muß noch vorgelegt werden.

Liquidationsbeirat besteht aus..."

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend, und zwar aus eigener Inventareinbringung und auf Grund ihrer Stellung als Erbin aus der Einbringung von inventarbeitragsgleichen Leistungen durch die Erblasserin. Dabei hat sie auch die Anteile am LPG I Vermögen in die Abrechnung einbezogen, die auf die den Vermächtnisnehmerin zugedachten Grundstücke entfielen.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 180.815,75 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 100.567,26 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Beschluss ist von beiden Beteiligten mit der Beschwerde angefochten worden. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem auf Zahlung von 159.276,04 DM nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 69.620,64 EUR (= 136.166,14 DM) nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Mir der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin Abfindungsansprüche aus eigenem und aus geerbtem Recht aus § 51a Abs. 1 und § 44 Abs. 1 LwAnpG dem Grunde nach zustünden. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch die Antragstellerin vom 16. Dezember 1991 sei vor der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes eingetretenen Liquidation der Antragsgegnerin wirksam geworden. Entgegen der Eintragung im Register ergebe sich aus dem Protokoll vom 9. Dezember 1991 nicht, dass ein entsprechender Auflösungsbeschluss gefasst worden sei. Zwar weise die Beschlussfassung "der Liquidationsbeirat habe weiterhin die Liquidation der LPG abzuwickeln", darauf hin, dass ein solcher Beschluss gefasst worden sein könnte. Die andere Beschlussfassung, dass man am 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. habe umwandeln wollen, was aber nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei und nunmehr nachgeholt werden müsse, weise indessen auf einen anderen Beschlusswillen hin. Ähnlich widersprüchlich stelle sich der weitere Inhalt des Protokolls dar.

Aus eigener Mitgliedschaft habe die Antragstellerin einen Abfindungsanspruch in Höhe von 37.248,32 DM. Als Erbin nach S. B. habe sie ohne Berücksichtigung der auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Grundstücke einen Anspruch von 90.859,89 DM. Ihr stehe ferner ein Anspruch in Höhe von 21.858,26 DM wegen des LPG-I-Anteils zu, der auf die J. H. zugewendeten Grundstücke entfalle. Der Eintritt in die Rechte der Erblasserin aus der Mitgliedschaft sei nämlich an die Erbenstellung gebunden. Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 auf die Vermächtnisnehmer komme nicht in Betracht.

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Unbegründet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe sich nicht aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 41 Satz 1 LwAnpG 1991) bereits mit Wirkung vom 9. Dezember 1991 in Liquidation befunden.

a) Das Beschwerdegericht hat bei der Auslegung des Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991, in der der Beschluss zur Auflösung der Antragsgegnerin gefasst worden sein soll, keine anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt. Ein solcher Beschluss ist zwar im LPG-Register eingetragen worden, was einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass auch der der Eintragung zugrunde liegende Vorgang (hier der Beschluss zur Auflösung der LPG) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31. Juli 1997, V ZR 23/96, WM 1997, 2040, 2041). Auf Grund der den Instanzgerichten auferlegten Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 9 LwVG i.V.m. § 12 FGG) kann es nicht beanstandet werden, wenn das Beschwerdegericht, nachdem die Fassung eines solchen Beschlusses streitig war, auch die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden herangezogen hat. Das Protokoll über die von der Antragsgegnerin vorgetragene Beschlussfassung war schon deshalb der für deren Feststellung wesentliche Gegenstand, weil bereits allein der Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 41 LwAnpG zur Auflösung der LPG geführt hätte, während der nachfolgenden Eintragung nur noch eine deklaratorische Bedeutung zugekommen wäre (vgl. OLG Hamburg, NJW 1957, 225 - zur eingetragenen Genossenschaft).

Dem Inhalt des Protokolls kommt deshalb die ausschlaggebende Bedeutung zu, weil aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Mitglieder als auch für außenstehende Dritte, der Gegenstand der Beschlussfassung unmissverständlich die Auflösung der LPG zum Inhalt haben muss. Die Auflösung ist nur dann beschlossen, wenn diese auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass dem Inhalt eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die Auflösung als notwendige Konsequenz entnommen werden kann. Dies ist allgemeine Auffassung für Beschlüsse zur Auflösung einer Genossenschaft nach § 78 Abs. 1 GenG (vgl. Beuthien, GenG, 12. Auflage, § 78, Rdn.6; Müller, GenG, 2. Auflage, § 78, Rdn.1). Der Grundsatz hat ebenso für die Beschlüsse zur Auflösung einer LPG nach § 41 LwAnpG zu gelten, da auch hier die Auflösung die Folge eines Willens der Mitgliederversammlung ist, der im Beschluss zum Ausdruck kommen muss, was eine eindeutige Beschlussvorlage und damit Klarheit über den Gegenstand der Abstimmung erfordert.

Das Beschwerdegericht hat dem Protokoll der Mitgliederversammlung einen solchen Beschluss nicht entnommen. Eine Abstimmung der Mitgliederversammlung, die eine Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der LPG zum Gegenstand hatte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die von ihr zitierte Beschlussfassung über die Tätigkeit eines Liquidationsbeirates setzt zwar eine Auflösung voraus, weil es andernfalls dieses Organs nicht bedurft hätte. Diesem Beschlussinhalt wäre aber die Auflösung lediglich als notwendige Folge zu entnehmen, was für eine Entscheidung über das Ob einer Liquidation nicht genügt. Im Übrigen verweist das Beschwerdegericht in nicht zu beanstandender Weise auf die Widersprüchlichkeit der Beschlüsse in dem Protokoll der Versammlung vom 9. Dezember 1991, das einen ungeordneten Verlauf mit aus dem Augenblick heraus formulierten und zur Abstimmung gestellten Beschlussanträgen widerspiegelt.

b) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unzureichender Amtsermittlung über die Vorgänge in der Mitgliederversammlung. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Tagungsleiter, auf dessen Zeugnis sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht berufen hatte, zum Verständnis der zur Abstimmung gestellten und angenommenen Beschlüsse zu vernehmen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu einzelnen nicht protokollierten Erklärungen war nicht geeignet, zusätzliche verwertbare Erkenntnisse für die Auslegung eines Beschlusses zu gewinnen. Auch insoweit gilt, dass im Interesse der Verlässlichkeit und der Rechtssicherheit zur Feststellung und Auslegung von Beschlüssen grundsätzlich keine Umstände herangezogen werden dürfen, die sich nicht aus der Sitzungsniederschrift selbst ergeben (vgl. RGZ 146, 145, 154 und Beuthien, aaO, Rdn.1).

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass nicht die Antragstellerin als Erbin, sondern die Vermächtnisnehmerin J. H. mit der Erfüllung des Vermächtnisses durch Übertragung der Grundstücke in die genossenschaftliche Stellung der Erblasserin eingerückt sei. Gründe für die von ihr vertretene Ansicht zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die angegriffene Entscheidung ist auch in diesem Punkt von Rechtsfehlern frei.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der im Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründete Anspruch auf Abfindung (§ 44) an den in die LPG eingebrachten Sachwert und die damit für das Unternehmen begründete Nutzungsmöglichkeit anknüpft. Die Beteiligungsansprüche auf Inventarverzinsung und auf Bodennutzungsvergütung sind dem zugewiesen, dem auch der Inventarbeitrag zusteht (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, WM 2000, 1760, 1761). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der am Stichtag (15. März 1990) Landeinbringer war, also die sich aus den Statuten ergebende Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den Inventarbeitrag inne hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, aaO).

b) Wer in die Rechtsstellung des Erblassers aus der Inventareinbringung eingetreten ist, ist nach der im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Rechtslage zu bestimmen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 58/98, WM 2000, 250, 251). Beim Tode der Erblasserin im August 1981 galt das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (LPGG 1959), allerdings mit den Änderungen durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (EGZGB).

aa) Das Gesetz sah in § 24 Abs. 2 LPGG 1959, dass das von einem LPG-Mitglied eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht gilt, wenn der Erbe Mitglied der LPG ist. Danach war die Antragstellerin, die durch das Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war, in die Rechte der Erblasserin als LPG-Mitglied aus deren Boden- und Inventareinbringung eingetreten. Die gesetzliche Fiktion des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 war (wie die nachfolgende Regelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) auf die Erben beschränkt, auf die die Vermögenswerte und die mitgliedschaftlichen Rechte des Erblassers übergingen, wenn sie selbst LPG-Mitglieder waren.

bb) Die Vermächtnisnehmer sind weder mit dem Erbfall noch mit der Erfüllung ihres Anspruchs aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZGB durch die Übereignung der Bodenflächen kraft Gesetzes in die mitgliedschaftlichen Rechte der Erblasserin eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke verneint.

Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 und des § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982 waren auf den Erben bezogene Sonderregelungen. Eine vergleichbare Unteilbarkeit zwischen dem Eigentum an den eingebrachten Bodenflächen und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung ist in anderen Regelungen nicht bestimmt worden. Die Vorschriften in den Gesetzen über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und vom 2. Juli 1982, nach denen eine Übertragung eingebrachter Bodenflächen im Wege der Einzelrechtsnachfolge an andere LPG-Mitglieder zulässig war (§ 7 Abs. 2 LPGG 1959 und § 18 Abs. 1 LPGG 1982), ordneten für solche Veräußerungen eine Einheit zwischen dem Übergang des Eigentums an den Grundstücken und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung gerade nicht an.

cc) Die mitgliedschaftlichen Rechte gingen hier auch nicht auf Grund der Anordnung im Testament vom 27. Februar 1975, nach der die Inventarbeiträge den Vermächtnisnehmern anteilig entsprechend den ihnen zugedachten Grundstücken zustehen sollten, mit der Übereignung der Grundstücke auf die Vermächtnisnehmer über. Diese Anordnung mag nach dem Auslegungsgrundsatz des § 2085 BGB im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Vermächtnisnehmern noch Bedeutung haben. Rechte aus der Inventareinbringung gegenüber der LPG konnten jedenfalls in dem Zeitpunkt des Erbfalls (August 1981) nicht mehr auf Grund der Anordnung zur anteiligen Übertragung der Ansprüche auf den Inventarbeitrag auf die Vermächtnisnehmer übergehen. In diesem Zeitpunkt galt bereits die durch § 12 Ziffer 4 EGZGB in das LPGG 1959 eingefügte Neuregelung in § 14 Abs. 4 Satz 2, die die Pflichtinventarbeiträge zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum bestimmte. Verfügungen über Ansprüche auf den Pflichtinventarbeitrag mit Rechtswirksamkeit gegenüber der LPG waren mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht mehr zulässig. Die Ansprüche auf Auszahlung waren untergegangen und wurden erst durch Einfügung des § 44 Abs. 6 in das LPGG mit Wirkung vom 16. März 1990 ohne Rückwirkung neu begründet (vgl. Senat, BGHZ 124, 210, 215).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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