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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: BLw 60/98
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 1999
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin eventuelle außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 77.525,92 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht als Alleinerbin eines LPG-Mitglieds und Landeinbringers gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin unter Abweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung von 77.525,92 DM verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat solche Ansprüche verneint, weil eine unstreitige Kündigungserklärung des Erblassers vom 17. November 1991 erst nach Eintragung der Antragsgegnerin im Genossenschaftsregister (2. August 1991) erfolgt sei. Ein früheres Ausscheiden des Erblassers zum 1. Oktober 1990 durch Verpachtung seiner Nutzflächen an die Antragsgegnerin sei nicht bewiesen. Die Antragstellerin habe insoweit ihrer Informationspflicht nicht genügt. Im übrigen sei der Erblasser hier auch dann Mitglied der Antragsgegnerin verblieben, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als richtig unterstelle, weil er noch am 14. Februar 1991 an einer Beschlußfassung der LPG mitgewirkt habe. Ein Angebot vom 14./15. Februar 1991 zum Ausscheiden aus der LPG habe er nicht angenommen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die nur noch ihren Antrag weiterverfolgt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, ihre eigene Beschwerde jedoch nicht weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde stellt ausschließlich darauf ab, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung BGHZ 124, 204 ff abgewichen, wonach in der Rückforderung der bewirtschafteten Flächen in der Regel zugleich die Kündigung der Mitgliedschaft liege. Das trifft nicht zu.
1. Die Rechtsbeschwerde übersieht schon, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf zwei verschiedene Gründe stützt, von denen jeder für sich allein die Entscheidung trägt. Es hält die Antragstellerin hinsichtlich ihrer tatsächlichen Behauptung (Verpachtung der Nutzflächen durch den Erblasser) unter näherer Darlegung zur Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1, Amtsermittlung 3) für beweisfällig und unterstellt andererseits die Behauptung der Antragstellerin als richtig, sieht aber wegen besonderer Umstände die Senatsentscheidung BGHZ 124, 204 als nicht einschlägig an. Nur insoweit hält die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall für gegeben. Selbst wenn man dies unterstellte, würde die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht darauf beruhen, weil der angefochtene Beschluß in erster Linie auf eine andere Begründung gestützt ist und die Antragstellerin insoweit einen Abweichungsfall nicht einmal darlegt (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM § 24 LwVG Nr. 18).
2. Im übrigen liegt auch hinsichtlich der zweiten Begründung ein Abweichungsfall nicht vor. Das Beschwerdegericht stellt keinen abweichenden Rechtssatz zu BGHZ 124, 204 auf, sondern stellt sich ausdrücklich auf den Boden dieser Rechtsprechung, folgert aber aus einem Sonderumstand (Teilnahme an der Beschlußfassung der LPG am 14. Februar 1991), daß der Erblasser trotz Verpachtung seiner Nutzflächen an die Antragsgegnerin (und der etwa darin liegenden mittelbaren Rückforderung seiner Fläche) aus der LPG nicht ausgeschieden sei.
Auf die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde könnte der Senat erst eingehen, wenn sie statthaft wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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