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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: BLw 62/98
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

a) Eine Abweichung liegt dann nicht mehr vor, wenn noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der maßgeblichen Rechtsfrage eine mit der angefochtenen Entscheidung übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

b) Dagegen liegt eine Abweichung auch dann vor, wenn die klärungsbedürftige Divergenz erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung aufgetreten ist.

BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - BLw 62/98 - Thür. OLG in Jena AG Meiningen


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 62/98

vom

11. Februar 1999

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1998 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 31.272,04 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin war landloses Mitglied der LPG Typ I "S. " H. , die zum 1. Januar 1970 von der LPG Typ III R., der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, übernommen wurde. Mitglied der LPG Typ I war außerdem der Landeinbringer K.H. (Erblasser). Er leistete Inventarbeiträge in Höhe von insgesamt 5.390 M/DDR. Sein Pflichtinventarbeitrag aus Anlaß des Zusammenschlusses der beiden Genossenschaften betrug 9.586,75 M/DDR. K. H. starb am 29. Dezember 1970 und wurde von seiner Ehefrau E. H. sowie seinen Kindern A. H und G. H. zu je 1/3 beerbt. E. H. und A. H. waren ebenfalls Mitglieder der LPG. Ob dies auch für G. H. gilt, ist streitig. Er ist jedenfalls spätestens im Jahr 1975 ausgeschieden. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 4. August 1972 setzte sich die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Grundstücke auseinander. Dabei erhielten A. H.und G.H., der Ehemann der Antragstellerin, jeweils die Hälfte des eingebrachten Grundbesitzes. E.H.wurde später von A. H. und G.H. zu je 1/2 beerbt.

Mit schriftlicher Erklärung ohne Datum trat A. H. die Hälfte der ihr als Erbin von K. H. und E. H.zustehenden Abfindungsansprüche in Höhe von 44.389,93 DM an die Antragstellerin ab. Desgleichen trat G.H. seine Ansprüche an die Antragstellerin ab.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 38.079,88 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 5. Mai 1992 abzüglich eines bezahlten Betrages von 1.917,35 DM zu zahlen.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 21.214,88 DM nebst 4 % Zinsen seit 20. April 1995 entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin weitere 10.057,16 DM nebst 4 % Zinsen seit 20. April 1995 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Erblasser zusätzlich zu dem Pflichtinventarbeitrag von 9.586,75 M/DDR noch einen Ausgleich für nicht eingebrachte Großvieheinheiten in Höhe von 1.637,04 M/DDR geleistet hat und dieser "Ergebnisausgleich" eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung ist. Von dem Gesamtbetrag 11.223,79 M/DDR stünden der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes und der A. H. 3/4, also 8.417,84 DM zu. Darüber hinaus könne sie eine Verzinsung dieses Beitrags und eine Mindestvergütung für die Bodennutzung auch unter Einbeziehung der Mitgliedszeit des Erblassers fordern. Diese belaufe sich für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum Ausscheiden der Antragstellerin aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 1. Oktober 1991 auf 5.240,11 DM. Für die Zeit vorher sei auf die zeitlich gestaffelte Inventareinbringung in die LPG Typ I durch den Erblasser entsprechend der vorliegenden Übernahmeprotokolle abzustellen. Dies ergebe zusätzlich eine Inventarverzinsung von 5.771,67 DM. Die Mindestvergütung für die im Jahr 1960 eingebrachte Bodenfläche von 12,37 ha betrage 26.626,43 DM (12,37 ha x 35 Bodenpunkte x 2 x 30,75 Nutzungsjahre). Hiervon stehe der Antragstellerin wiederum ein Anspruch in Höhe von 3/4 zu, von dem sie jedoch lediglich 9.159,88 DM geltend gemacht habe.

Schließlich könne die Antragstellerin für die Gesamtdauer ihrer Mitgliedschaft von 1960 bis 1. Oktober 1991, also für 30,75 Jahre, eine Vergütung nach § 44 Abs. 1, 3 LwAnpG in Höhe von 320 DM pro Jahr, d.h. insgesamt 9.840 DM fordern.

III.

Die Rechsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend, auch wenn der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsbeschwerde deswegen hätte zugelassen werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).

Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.

2. Eine Abweichung ist allerdings nicht schon deswegen zu verneinen, weil die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Vergleichsentscheidung des Senats vom 23. Oktober 1998 (BLw 13/98, zur Veröffentlichung bestimmt) zur Frage der Mindestvergütung für die Nutzungszeiten in der LPG Typ I erst nach dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten, ist grundsätzlich auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen. Deswegen liegt eine klärungsbedürftige Abweichung dann nicht mehr vor, wenn noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine mit der angefochtenen Entscheidung rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194). Folgerichtig liegt umgekehrt eine Abweichung vor, wenn - wie hier - die klärungsbedürftige Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Rechtsprechung eines der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG maßgeblichen Gerichte erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung aufgetreten ist.

3. Eine Abweichung liegt aber aus einem anderen Grunde nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht überhaupt einen Rechtssatz aufgestellt hat. Jedenfalls ist die hier zu beantwortende Rechtsfrage der Einbeziehung von Typ I-Zeiten in die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG mit der durch den Senat im Beschluß vom 23. Oktober 1998 entschiedenen Rechtsfrage nicht identisch. Der Senat hat ausgeführt, daß eine Verzinsung der Bodennutzung und des Inventars für die Zeit der Nutzung durch die LPG Typ I nicht in Betracht kommt, wenn in der Stufe 1 nicht der Pflichtinventarbeitrag und der Fondsausgleichsbetrag, sondern der auf das Mitglied entfallende Anteil am Fonds-I/II-Vermögen geltend gemacht wird, weil in diesem Fall die sich aus dem eingebrachten Vermögen bis zum Zusammenschluß ergebende Vermögensentwicklung anteilmäßig konkretisiert ist. Die angefochtene Entscheidung betrifft dagegen die Frage, ob die Zeit der Nutzung des Bodens samt Inventar durch die LPG Typ I auch dann außer Ansatz zu bleiben hat, wenn ein solcher Anteil weder gefordert wird noch in dem maßgeblichen Übernahmeprotokoll - entgegen verbreiteter Übung (vgl. Senat, BGHZ 123, 23, 27) - ausgewiesen ist und eine "Wertschöpfung" aus eingebrachtem Vermögen oder aus der Arbeitsleistung auch nicht behauptet worden ist. Diese Frage hat der Senat bisher noch nicht entschieden. Beide Rechtsfragen sind nicht identisch, so daß eine Abweichung nicht vorliegt.

4. Dasselbe gilt für die Frage, ob bei der Vergütung der Arbeitsjahre nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG der Zeitraum einzurechnen ist, den die Antragstellerin in der LPG Typ I gearbeitet hat. Auch dies hat der Senat bisher nicht entschieden. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f; Beschlüsse v. 24. November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260 = AgrarR 1994, 126; v. 22. Februar 1994, BLw 87/93, WM 1994, 1082 = AgrarR 1994, 201) sind hierzu nicht einschlägig.

5. Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich die Verletzung materiellen Rechts und des Verfahrensrechts rügt, vermag dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebensowenig zu begründen wie die Tatsache, daß das Beschwerdegericht bei der Sachbefugnis die für Erbfälle geltenden Grundsätze des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 47/94, AgrarR 1995, 25, 26; v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, ZIP 1999, 107) nicht richtig angewandt hat. Dies könnte erst auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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