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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: BLw 7/02
Rechtsgebiete: HöfeO, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 13
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 7/02

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 ergangenen Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.583.832,90 €.

Gründe:

I.

Der Ehemann der Beteiligten zu 3 und Vater der Beteiligten zu 1 und 2 war Eigentümer eines Hofes in K. , den er durch Vertrag vom 18. Januar 1988 an den während des Verfahrens verstorbenen Sohn übertrug, der von den Beteiligten zu 4 bis 7 beerbt worden ist. Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eignen. Mit notariellen Verträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 veräußerte der Hofübernehmer die zur Kiesgewinnung geeigneten Flächen an die S. - und K. K. AG für insgesamt 3.820.016 DM. Gestützt auf diese Veräußerung machen die Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Erben des Hofübernehmers (Beteiligte zu 4 bis 7) Nachabfindungsansprüche in einer Gesamthöhe von 4.273.596,26 DM nebst Zinsen geltend.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen, soweit für den Beteiligten zu 1 mehr als 268.858,67 DM, für die Beteiligte zu 2 mehr als 274.525,34 DM und für die Beteiligte zu 3 mehr als 659.504,35 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt werden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihre Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 1 bis 3 von den Kaufpreisen ausgegangen, die in den Kaufverträgen beurkundet wurden. Die Rechtsbeschwerde steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der Kaufpreis aufzuspalten sei in den Teil, der auf die Ackerkrume entfalle und daher zum Hofvermögen zu zählen sei, und den Teil, der das Kiesvorkommen betreffe. Letzterer gehöre zum hoffreien Vermögen und stehe den Beteiligten zu 1 bis 3 ungemindert zur Verfügung. Mit seiner hiervon abweichenden Entscheidung setze sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm, AgrarR 1988, 21, und zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1969, V ZR 164/65, MDR 1969, 381.

Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Beide von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob der Kaufpreis für ein landwirtschaftliches Grundstück, das zum Teil für eine Kiesausbeutung geeignet ist, in der Weise aufgeteilt werden kann, daß der - gedanklich - auf das Kiesvorkommen entfallende Teil als hoffreies Vermögen zu behandeln ist. Vielmehr geht es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1988, 21) um den Erlös aus einem Sandabbauvertrag und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 1969, 381) um den Erlös aus einem Erdölabbauvertrag. Die Rechtssätze in diesen Entscheidungen, daß nämlich die Erlöse als hoffreies Vermögen zu qualifizieren sind, stellt das Beschwerdegericht nicht in Frage. Ob es Sachgründe gibt - wie die Rechtsbeschwerde meint -, unter Zugrundelegung der Wertungen dieser Entscheidungen im vorliegenden Fall zu der angestrebten Aufteilung des Kaufpreises und unterschiedlichen Behandlung seiner Teile zu kommen, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Bestehen solche Sachgründe, leidet die Entscheidung an einem Rechtsfehler. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde indes nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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