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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: BLw 8/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 62.233,47 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner Mutter Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus deren früherer Mitgliedschaft in der LPG (T) "T. M. ", der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, geltend. Seinem u.a. auf Zahlung von 62.233,47 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie sich darauf beruft, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 66, 250 ff, macht sie lediglich einen Rechtsfehler geltend, der jedoch - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. Senatsrspr. vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von der zitierten BGH-Entscheidung abwiche, wird von ihr weder aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich.
Nichts anderes gilt für die angeblichen weiteren Rechtsverstöße, die dem Beschwerdegericht unterlaufen sein sollen. Sie unterlägen einer Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels. Daran fehlt es.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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