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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: BLw 8/03
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 8/03

vom 24. Juli 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 600 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verlangt als Erbin der E. G. (Erblasserin) Auskunft in Form der Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin aus deren behaupteter Mitgliedschaft in der früheren LPG Typ III "F. Fe. ". Aus der LPG wurde im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Betriebe die LPG "Fr. " Fe. -Fra. , die zur LPG (T) Fra. -K. zusammengeschlossen wurde. Diese schloß sich später mit weiteren LPG-en zur LPG (T) "Fe. -K. " zusammen, die sich wiederum mit der LPG (P) "Fe. " zur LPG Fe. zusammenschloß. Aus dieser LPG entstand die Antragsgegnerin im Wege der Umwandlung.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin aus deren Mitgliedschaft bei der LPG (T) "Fe. -K. " einschließlich der zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Auskunftsantrags erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Auskunfts- und Einsichtsrecht ausgeschiedener LPG-Mitglieder abgewichen, indem es die Antragsgegnerin zur Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin verpflichtet habe. Die Antragsgegnerin zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die in der Rechtsbeschwerdebegründung mit Aktenzeichen und Entscheidungsdatum näher bezeichnet sind, enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung, die sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Berechnung des Beteiligungswertes ausdrücklich auf den Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 39/93, WM 1994, 260) stützt, für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, daß das Beschwerdegericht auch von der - in der Rechtsbeschwerdebegründung nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG abgewichen sei, indem es von einer konkludenten Kündigungserklärung der Erblasserin ausgegangen sei. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin jedoch auf keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Daß die Antragsgegnerin diese Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls für rechtsfehlerhaft hält, kann - wie oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.

3. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, fehlt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des Bundesgerichtshofes aufgestellt hätte. Es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allenfalls - nach der Auffassung der Antragsgegnerin - den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

4. Falls die Rechtsbeschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte, das Rechtsmittel sei auch zulässig, weil die Sache im Hinblick auf einen Berechnungsanspruch des früheren LPG-Mitglieds grundsätzliche Bedeutung habe oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, verkennt die Antragsgegnerin bereits, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, Rdl 1963, 66 und seither ständige Rechtsprechung).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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