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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: BLw 8/04
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 8/04

vom

18. März 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin will Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend machen. Im Wege des Stufenantrags verlangt sie zunächst Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der LPG (T) "N. " B. zum 31. Dezember 1990, über den Gesamtbetrag der in die LPG eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen einschließlich der Verzinsung und der ungekürzten Bodennutzungsvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG sowie über die Gesamtzahl der von den LPG-Mitgliedern geleisteten Arbeitsjahre.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung als unzulässig die Antragstellerin beantragt, will die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Auskunftsantrags erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. April 2003 (LwU 1154/02, NL-BzAR 2003, 311) abgewichen, indem es die Verwirkung des Anspruchs der Antragstellerin verneint. Das begründet jedoch schon deshalb nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsgegnerin keinen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz aufzeigt, der von einem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr zeigt die Begründung der Rechtsbeschwerde, daß die Antragsgegnerin in Wahrheit lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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