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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: BLw 9/04
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und seine verstorbene Mutter, die von ihm allein beerbt worden ist, waren Mitglieder der LPG "Friedensscholle" B. . Diese ging zunächst in einer anderen LPG auf, welche sich sodann mit drei weiteren LPG'en zusammenschloß und 1975 in die LPG (P) B. und die LPG (T) B. teilte. Aufgrund der Vollversammlungs-Beschlüsse vom 17. Januar 1991 schlossen sich die beiden LPG'en zu einer LPG zusammen. Die Vollversammlung ihrer Mitglieder beschloß am 20. Juni 1991 die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Antragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 180.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG B. entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen der LPG übernommen hat, und hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 83.275,33 € nebst Zinsen beantragt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG B. entstanden ist, weiter. Außerdem beantragt er die Festsetzung des Gegenstandswerts für alle Instanzen auf 3.000 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er nennt lediglich mehrere Entscheidungen des Senats sowie eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und meint, das Beschwerdegericht sei davon abgewichen. Das und die weitere Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß sich der Antragsteller in Wahrheit nicht auf eine Abweichung beruft, sondern die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Der Gegenstandswert für die Vorinstanzen ist zutreffend festgesetzt worden, weil der Antragsteller dort bezifferte Zahlungsanträge gestellt hat.
Ende der Entscheidung
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