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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: BLw 9/05
Rechtsgebiete: LwAnpG
Vorschriften:
LwAnpG § 3 b | |
LwAnpG § 28 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.
Der Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fläche von 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von 6.605 Mark in die LPG "M. " W. ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von Zusammenschlüssen mehrerer LPGen und der Ausgliederung der Pflanzenproduktion in die LPG (T) B. über. Diese Genossenschaft schloss sich mit Wirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) W. zur LPG B. , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, zusammen.
Die Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen Genossenschaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barabfindungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Ansprüche nach § 44 LwAnpG für alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabhängig von einer späteren Mitgliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw. als Geschäftsanteil im Zuge des Formwechsels anzubieten seien.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Berechnung über die sich nach dem Umwandlungsbeschluss ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 DM endete. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortführung der Mitgliedschaft mit diesem Betrag den Geschäftsanteil von 5.000 DM decken könne.
Die Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das Genossenschaftsregister mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller wurde Genosse bei der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errechneten Barabfindungsbetrag und dem Geschäftsanteil wurde ihm ausgezahlt.
Anfang 2002 fand eine außerordentliche Generalversammlung der Antragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den gerichtlichen Verfahren über Abfindungsansprüche eingeholten Gutachten von einem wahren Wert des Unternehmens im Umwandlungszeitpunkt von 2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu erweitern und dafür 800 TDM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Die Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot für eine Abfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erhöhten Ansatz für das abfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, für den Antragsteller jedoch keinen zusätzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht an.
Mit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur Personifizierung und zu den Bilanzen sowie eine ergänzende bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung, ob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehe, ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf alle für seinen Anspruch maßgeblichen Unterlagen, insbesondere auch auf diejenigen, die über den von der Antragsgegnerin behaupteten Kürzungsfaktor Auskunft geben könnten. Der Anspruch könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990 und zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM reiche zur Befriedigung weiterer Ansprüche das Antragstellers nicht aus. Sie habe dem Antragsteller jedoch noch keine Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen komme es für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG auf das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 6. November 1991 an.
Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verjährt. Nach § 3b Satz 2 LwAnpG beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Unternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur als aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beginne erst mit Bedingungseintritt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus § 28 Abs. 2 UmwG durch den Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger Zahlungen durch den Antragsteller habe für das Unternehmen keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr erhoben würden. Gleiches gelte für die freiwillige Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Versammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM für die Auszahlung von Abfindungsansprüchen bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein Einverständnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, jedoch nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.
III.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mitgliedern einer ehemaligen LPG gegenüber dem aus einer LPG hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen aus § 242 BGB ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Ermittlung der Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zusteht (Senat, BGHZ 124, 199, 202). Auskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene frühere LPG-Mitglied verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend macht (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483).
2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. Auskunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine Höhe offen ist (Senat, Beschl. v. 05. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910). Dem Anspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 16.06.2000, BLw 30/99, WM 2000, 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft käme daher nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr bestünde oder nicht mehr durchsetzbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinbarung entgegen. Eine solche Vereinbarung würde allerdings einen Rückgriff des Antragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG ausschließen (dazu Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, NL-BzAR 1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, BLw 110/93, WM 1994, 1766, 1767). Sie ist von dem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den Vorinstanzen hinlänglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus dem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. Derartige Einwendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts betreffen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie in Form einer konkreten Verfahrensrüge vorgebracht werden (Senat, BGHZ 125, 153, 159).
b) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 3 b Satz 1 LwAnpG war bei seiner gerichtlichen Geltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen.
§ 3b Satz 2 LwAnpG bestimmt wie § 198 BGB a.F., jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend (BGHZ 113, 188, 191; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, aaO). Daraus folgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden ist.
aa) Dafür spricht schon, dass der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen die frühere LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung für einen Anspruch auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig bemessene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zur Höhe der Beteiligung erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform entstanden ist. Dafür ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das Mitglied nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses am Unternehmen beteiligt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG). Der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG setzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechtsform im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 49 und BLw 23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor entstanden sein.
bb) Das System der Ansprüche im Landwirtschaftsanpassungsgesetz weist in die gleiche Richtung. Die Ansprüche auf bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 LwAnpG) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Umwandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden Angebotes (§ 36 Abs. 1 LwAnpG) sind Folgeansprüche aus der mit der Eintragung durchgeführten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach § 43 LwAnpG kündbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfindungsansprüche aus § 44 LwAnpG zur Folge hatte (vgl. Senat, BGHZ 124,199, 201).
cc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 LwAnpG hätte vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein solcher Antrag wäre verfrüht gewesen, weil bis dahin nicht feststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem Umwandlungsbeschluss entstehen werde.
dd) Allerdings hat das OLG Rostock (VIZ 2004, 467, 468) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der Beschlussfassung zur Umwandlung. Eine Begründung hierfür enthielt die Entscheidung nicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragfähige Begründung dafür aufzuzeigen. Auf den ihr für diese Auffassung aufgezeigten Gesichtspunkt, das Mitglied könne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen, dass seine künftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter derjenigen an der LPG zurückbleiben werde, kommt es für die Verjährung nicht an. § 3b Satz 2 LwAnpG bindet den Beginn der Verjährung an die Entstehung des Anspruchs und knüpft nicht an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers an.
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung der Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an die Eintragung der neuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung ausgeschiedenen und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder führe, übersieht sie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede nicht ausblieben. Die Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nach § 44 wurden gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG idR erst nach Feststellung der nach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwandlungsbilanz fällig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche LPG-Bilanz mehr erstellt wurde (dazu Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991 erfolgte die Feststellung der Umwandlungsbilanz regelmäßig erst im Folgejahr, sodass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine Anknüpfung der Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an den Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses hätte die Folge, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen hätte. Für eine solche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder gäbe es erst recht keine sachliche Rechtfertigung.
c) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
aa) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch nicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen habe und die Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgeschöpft habe, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger aufgrund seiner Untätigkeit über einen längeren Zeitraum beim Schuldner Vertrauen dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. Senat, BGHZ, 122, 308, 315). Ob dies nach den Umständen des Einzelfalles so ist, hat der Tatrichter festzustellen, dessen Würdigung insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist (Senat, BGHZ aaO). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als Sonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung nicht verkannt, aber keine Umstände festgestellt, die eine solche Einwendung begründen. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
bb) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens aus der Teilnahme des Antragstellers an der Generalversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum Beschlussvorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage eines Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 weitere 800.000 DM für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung zu stellen und auszuzahlen, um die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinandersetzung als Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (entspr. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu können. Widersprüchlich ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller daraufhin vorgelegte Abfindungsangebot für ihn trotz eines um 800.000 DM erhöhten Eigenkapitals keinen zusätzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab.
3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begründet. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von LPGn die Vorlage der Bilanzen beider Vorgänger - LPGn verlangen, da der Wert einer Beteiligung nicht nur in Bezug auf das Teilvermögen der LPG, hier der LPG (T) B. , festgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt war (vgl. Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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