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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: EnVR 36/08
Rechtsgebiete: EnWG


Vorschriften:

EnWG § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und

die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

am 29. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

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