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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: I ZA 1/01 (2)
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG, GmbHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 139
ZPO § 278 Abs. 3
MarkenG § 96
GmbHG § 35
BGB § 166 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 1/01

vom

19. April 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2000 wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. "T. B. " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genommen.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats einen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin vertretene T. B. GmbH beigetreten ist und der auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "T. B. " in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.

Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "T. B. "-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstellen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengünstigste Weg gewählt werden soll.

2. ..."

Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirksam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärt und die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt.

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausgesprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.

Die Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. beizuordnen.

II. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des beabsichtigten Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt Dr. L. über die erforderliche Prozeßvollmacht zum Abschluß des Vergleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene T. B. GmbH verfügt habe.

a) Die notwendige Prozeßvollmacht hat die Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. L. erteilt.

Die Einräumung einer Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam; sie kann daher auch schlüssig erteilt werden (vgl. BGHZ 40, 197, 203; BGH, Beschl. v. 14.6.1995 - XII ZB 177/94, FamRZ 1995, 1484). Ihr Umfang richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1992 - V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vor dem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmächtigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Vergleichsabschluß sowohl für sich als auch für die T. B. GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. L. die Vorschrift des § 96 MarkenG über die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraussetzungen - die Antragstellerin und die T. B. GmbH haben ihren (Wohn-)Sitz im Inland - nicht vorliegen.

b) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer von der Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der Prozeßvollmacht durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu BGHZ 112, 345, 349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechtsanwalt Dr. L. erhobene Vorwurf des Parteiverrats ist nicht hinreichend konkretisiert. Auch im Klageerzwingungsverfahren sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin wegen Parteiverrats von Rechtsanwalt Dr. L. mit Beschluß vom 8. November 2000 (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws 90/00 - 2 ARs 106/00) verneint worden.

c) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Geschäftsführerin der T. B. GmbH nicht zu einer Firmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auch nicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können.

Ob die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach § 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Änderung der Firma umfaßt (verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35 Rdn. 50; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vertretung durch den Geschäftsführer: Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit des Vergleichs vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Auslegung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antragstellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von Geschäftskennzeichen verpflichten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war.

2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO.

Der Prozeßvergleich ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne als auch Prozeßhandlung (vgl. BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor Vergleichsabschluß nicht berührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung von Willensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend gemacht ist, daß dieser sich bei Vergleichsschluß in einem Irrtum befand.

3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in Anbetracht des für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden Prozeßrisikos in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung stehen.



Ende der Entscheidung

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