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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: I ZA 1/99
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 54
MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG § 83 Abs. 3
MarkenG § 85 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 1/99

vom

3. November 1999

in Sachen

betreffend die Marke Nr. 395 17 460 (Löschungsverfahren S 171/97 Lösch)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Inhaber der am 29. Juli 1996 u.a. für "Fahrzeuge" eingetragenen Marke Nr. 395 17 460 "XXL".

Hiergegen hat die V. AG einen Löschungsantrag gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gestellt, dem der Antragsteller fristgerecht widersprochen hat.

Das Deutsche Patentamt (Markenabteilung) hat die Löschung angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 28. April 1999, dem Antragsteller zugestellt am 8. Mai 1999, zurückgewiesen.

Mit Antrag vom 7. Juni 1999, eingegangen am 8. Juni 1999, begehrt der Antragsteller mit der Behauptung, er sei mittellos, Prozeßkostenhilfe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts nach § 83 Abs. 3 MarkenG, Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO und Beiordnung eines Patentanwalts.

Das Formblatt nach § 117 Abs. 4 ZPO ist am 4. August 1999 eingegangen.

Der Antrag bleibt erfolglos.

Zwar kann auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, WRP 1999, 939, 940 = MarkenR 1999, 301 - Verfahrenskostenhilfe), indessen muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 114 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Antragsteller hat zwar innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag angebracht und angekündigt, daß er seine Rechtsbeschwerde auf die absoluten Rechtsbeschwerdegründe des § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 MarkenG stützen wolle.

Die beabsichtigte (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde ist jedoch wegen Versäumung der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG unzulässig. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann einem bedürftigen Antragsteller nur gewährt werden, wenn er innerhalb der Frist nicht nur Verfahrenskostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4 m.w.N.). Das hat der Antragsteller in seinem am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf verwiesen, daß das Formblatt für den Verfahrenskostenhilfeantrag nachgereicht werde. Das Formblatt ist schließlich am 4. August 1999, also verspätet, eingegangen.

Danach konnte der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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