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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: I ZA 2/03
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 31 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 2/03

vom

18. Dezember 2003

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v. Gierke beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten - der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Musikgruppe "L. " - in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungsrechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31 Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrechtlicher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Leistungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 - EROC III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufgezeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl. v. 19.12.2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf Vinyl-Schallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhelfen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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