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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: I ZA 4/00
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 4/00

vom

19. April 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag vom 29. November 2000 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 wird abgelehnt.

Gründe:

Die an sich mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe) zur Durchführung der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 scheitert daran, daß die erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist.

Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin will mit ihr geltend machen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden und der anzufechtende Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG), so daß von der Statthaftigkeit einer derartigen Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß es an der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde in der Sache fehlt.

Die hier in Rede stehenden absoluten Rechtsbeschwerdegründe der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung sollen allein der Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Gehörs einerseits und des Begründungszwangs andererseits dienen; sie sind dagegen nicht für die allgemeine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Freiheit von Rechtsfehlern vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.; Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500 = MarkenR 1999, 92 - DILZEM).

An einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht fehlt es indessen. Die Antragstellerin, deren Beschwerde vom Bundespatentgericht unter Ablehnung eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden ist, macht geltend, das Bundespatentgericht habe ihr keine ausreichenden Hinweise auf die Rechtslage gegeben. Wenn das Bundespatentgericht sie darauf hingewiesen hätte, daß es - wie im anzufechtenden Beschluß - einen Rechtsirrtum (über die Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main), auf den sie selbst die Verspätung ihrer Beschwerde zurückgeführt habe, nur dann als unverschuldet ansehen wollte, wenn die rechtsirrige Auffassung durch das Oberlandesgericht selbst veranlaßt und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, hätte sie entsprechend vorgetragen. Damit begibt sich die Antragstellerin auf das im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung der Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung. Denn eine so weitgehende Hinweispflicht, wie sie die Antragstellerin vorliegend zugrunde legt, hat dem Bundespatentgericht nicht oblegen. Die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war Gegenstand der der Antragstellerin obliegenden Rechtsüberlegungen; diese und die weitere Frage der darauf beruhenden Folgen für die Antragstellerin sind im Verfahren ausführlich erörtert worden. Die jetzt von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen wenden sich im Kern gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts.

Der anzufechtende Beschluß ist auch mit Gründen versehen. Hierzu genügt es nach ständiger Rechtsprechung, daß überhaupt Gründe angegeben sind. Es reicht daher aus, daß erkennbar wird, welcher Grund - mag er vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßgeblich gewesen ist; das kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein (BGH GRUR 1997, 636, 637 - Makol, m.w.N.). Eine Begründung in diesem Sinne enthält der Beschluß, weil das Bundespatentgericht angegeben hat, daß keine Gründe ersichtlich seien, die die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Es hat darüber hinaus auch im einzelnen angeführt, daß die Antragstellerin - nach seiner nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung - nicht unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt habe. Damit ist dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe für ihr mangelndes Verschulden können im beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüft werden.

Ende der Entscheidung

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