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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: I ZA 4/02
Rechtsgebiete: MarkenG, GG
Vorschriften:
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 | |
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6 | |
GG Art. 100 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2003
in Sachen
betreffend die Markenanmeldung 301
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenats) vom 4. September 2002 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts ist wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen.
Dem Antragsteller, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke "E. " für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowie später die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung sowie Stundung der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden.
Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die Beschwerde mit Normenkontrollantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für seine Markenanmeldung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat "die Beschwerde" des Antragstellers nur insoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des Beschlusses des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Beschwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebühren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage bestehe.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere Anträge gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das Bundespatentgericht nur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des Patentamts zuständig sei.
Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentgericht nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht für verfassungswidrig gehalten hat.
II. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG) nicht vorliegen.
Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß das Bundespatentgericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde entschieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Beschwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem Antragsteller letztlich um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.
Aber auch der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung liegt nicht vor. Dieser Rechtsbeschwerdegrund soll allein den Begründungszwang sichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Es kommt deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol).
Diesen Voraussetzungen wird der Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht der Auffassung ist, für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren) bestehe keine Rechtsgrundlage.
Ende der Entscheidung
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