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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: I ZA 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
I ZB 33/03-37/03 I ZA 6/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerdeverfahren I ZB 33/03-37/03 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden der Klägerin bieten keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137). Die Streitwertbeschwerde I ZB 34/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2003 - 2 W 286/02) ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 = BGH-Rep 2002, 750 f.; Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03, Umdr. S. 4 ff. m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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