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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: I ZB 106/07
Rechtsgebiete: GeschmMG, PatG


Vorschriften:

GeschmMG § 24 Satz 3
PatG § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 106/07

vom 14. Februar 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 406 01 9940

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007, der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.

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