Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: I ZB 106/07
Rechtsgebiete: GeschmMG, PatG
Vorschriften:
GeschmMG § 24 Satz 3 | |
PatG § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 406 01 9940
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007, der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.