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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: I ZB 107/07
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1 | |
MarkenG § 83 Abs. 3 | |
MarkenG § 85 Abs. 1 | |
MarkenG § 86 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 73 685.6
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbeschwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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