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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: I ZB 11/04
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 62 Abs. 1
MarkenG § 62 Abs. 2
MarkenG § 82 Abs. 3
ZPO § 299
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 11/04

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.

Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

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