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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: I ZB 11/04
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO
Vorschriften:
MarkenG § 62 Abs. 1 | |
MarkenG § 62 Abs. 2 | |
MarkenG § 82 Abs. 3 | |
ZPO § 299 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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