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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: I ZB 12/00
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 66 Abs. 5 Satz 2
MarkenG § 86 Satz 2
MarkenG § 85 Abs. 1
MarkenG § 85 Abs. 5 Satz 1
MarkenG § 88 Abs. 1 Satz 1
MarkenG § 90 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 12/00

vom

6. Juli 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Löschung der Marke Nr. 2 904 754

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2000 wird auf Kosten des Markeninhabers als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Markeninhabers vom 12. April 2000 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 31. August 1998 die Löschung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke Nr. 2 904 754 angeordnet.

Mit einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der Markeninhaber beantragt, den Löschungsbeschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung für den Fall einer unverschuldeten Überschreitung der Frist zur Einlegung der Erinnerung gegen den Löschungsbeschluß zu gewähren und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 MarkenG). Sie ist nicht fristgemäß innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145).

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsbeschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Ende der Entscheidung

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