Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: I ZB 12/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des
Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.