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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: I ZB 12/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 5. Juli 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des

Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.



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