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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: I ZB 12/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. September 1999
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 1999 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf das Verbot, in näher bezeichneter Weise in im einzelnen angegebenen Bundesländern für Sportwetten zu werben, hat das Landgericht Bielefeld den Streitwert auf 500.000,-- DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000,-- DM festgesetzt. Auf Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. März 1999 den Streitwert für die erste Instanz anderweit auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Auf "sofortige Beschwerde" der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz hat das Oberlandesgericht keine Veranlassung gesehen, den Streitwert anderweit höher festzusetzen (Beschl. v. 10.5.1999).
Der hiergegen gerichteten "weiteren außerordentlichen Beschwerde" der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. und deren Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 15. Juni 1999 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich durch Schriftsatz vom 8. Juli 1999 "der sofortigen Beschwerde bzw. der weiteren außerordentlichen Beschwerde" der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. angeschlossen.
II. Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Beschwerde nicht zulässig; ebenso findet nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG im Wertfestsetzungsverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Das Rechtsmittel ist aber auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft. Ein solches im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann nur dann in Betracht kommen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht.
Bezüglich der Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf das Fehlen einer Beschwer gestützt. Die Antragsgegnerinnen zeigen nicht auf, inwiefern dieser Teil der Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehren soll. Das Vorliegen einer Beschwer ist in allen Rechtsmittelverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung, hiervon ist das Oberlandesgericht mithin zutreffend ausgegangen. Die Antragsgegnerinnen, die im Verfügungsverfahren unanfechtbar obsiegt haben, geben keinen Anhaltspunkt, worin ihre Beschwer gesehen werden könnte. Das gilt ebenso für die Antragsgegnerin zu 1., die zur Frage ihrer Beschwer nichts vorgetragen hat.
Auch die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. zeigen, soweit ihr eigenes außerordentliches Rechtsmittel betroffen ist, nicht auf, inwiefern die Entscheidung des Oberlandesgerichts jeder rechtlichen Grundlage entbehren soll. Die anderweite Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch das Oberlandesgericht auf 100.000,-- DM ist nicht "greifbar gesetzwidrig". Nach § 3 ZPO erfolgt die Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen. Daß das Beschwerdegericht dieses Ermessen nicht oder in einer Weise ausgeübt hat, die dem Gesetz inhaltlich fremd ist, kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Streitwert auf 100.000,-- DM festzusetzen, ist - wie die in seinen Beschlüssen niedergelegten Erwägungen erkennen lassen - nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat sich vielmehr an den für die Wertfestsetzung maßgeblichen Anhaltspunkten orientiert. Es ist zutreffend von dem Interesse des Antragstellers an dem erstrebten nur vorläufigen Verbot ausgegangen und hat des weiteren zugrunde gelegt, daß die konkreten Wettbewerbsgebiete sich nur teilweise überschneiden. Eine Wahrnehmung von Interessen Dritter durch den Antragsteller hat es als nicht ersichtlich verneint. Die Rechtsmittelführer werten in ihrem Sachvortrag die zugrunde liegenden Tatsachen lediglich anders als das Oberlandesgericht. Sie zeigen keine willkürliche oder sonst den Grundsätzen der Rechtsordnung widersprechende Beurteilung auf.
Danach waren die außerordentlichen Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen und der Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. auf deren Kosten als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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