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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: I ZB 14/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Oktober 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke 303 47 153
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 29. November 2005 ist wirkungslos.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Nach Rücknahme des auf die Gemeinschaftsmarke 002 538 007 gestützten Widerspruchs ist auf Antrag der Markeninhaberin in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).
Ende der Entscheidung
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