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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: I ZB 14/98
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 |
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung.
BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - I ZB 14/98 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die IR-Marke 612 466
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 27. Januar 1998 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I. Gegen die Schutzbewilligung der für "produits pharmaceutiques" international registrierten Marke "MONO-TILDIEM" für Deutschland hat die Widersprechende, Inhaberin der Marke Nr. 976 608 "DILZEM", eingetragen für "Arzneimittel", Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht am 10. November 1997 mündlich verhandelt und beschlossen, daß eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt werde, jedoch nicht vor dem 1. Dezember 1997. Der den Verfahrensbeteiligten am 27. Januar 1998 zugestellte Beschluß trägt den Vermerk "Verkündet am 10. November 1997". Durch ihn wurde die Entscheidung der Markenstelle aufgehoben und der IR-Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke der Schutz in Deutschland verweigert.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Hierfür genügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection; Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 23/97, WRP 1998, 766 - DORMA). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsbeschwerdegrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Verkündungsvermerk auf dem angefochtenen Beschluß weise aus, daß dieser bereits am 10. November 1997 verkündet worden sei, so daß der Schriftsatz der Markeninhaberin vom 27. November 1997, wegen dessen Einreichung gerade eine Entscheidung nicht vor dem 1. Dezember 1997 hätte zugestellt werden sollen, vom Bundespatentgericht nicht beachtet worden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluß nicht am 10. November 1997 verkündet worden. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung des Bundespatentgerichts weist vielmehr aus (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 165 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), daß an diesem Tag der Beschluß über die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt gefaßt und verkündet worden ist. Der Verkündungsvermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO) auf dem angefochtenen Beschluß ersetzt das erforderliche Verkündungsprotokoll nicht, ihm kann deshalb die ihm von der Rechtsbeschwerde zugeschriebene Beweiskraft für die Tatsache der Verkündung an dem vermerkten Tag nicht beigemessen werden. Allein aufgrund des Verkündungsvermerks, der ersichtlich auf einem Versehen beruht, kann deshalb die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht für gerechtfertigt erachtet werden.
Auch soweit die Rechtsbeschwerde die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs darauf stützt, dem angefochtenen Beschluß könne nicht entnommen werden, daß das Bundespatentgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. November 1997 beachtet habe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daß den Akten ein entsprechender Hinweis - etwa in der Art der Fallgestaltung der Ceco-Entscheidung (BGH GRUR 1997, 223) - entnommen werden könnte, der ihre Annahme stützt.
Die Rechtsbeschwerde folgert aus der vom Bundespatentgericht angeführten Begründung, dieses habe den in Rede stehenden Schriftsatz der Markeninhaberin nicht beachtet. Das Bundespatentgericht hat jedoch, wie die Rechtsbeschwerde an sich nicht verkennt, die von ihr in den Vordergrund gerückte Indorektal/Indohexal-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50) in seiner Begründung angeführt, so daß schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, es habe den Vortrag der Markeninhaberin im Schriftsatz vom 27. November 1997 unbeachtet gelassen. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus eine genauere, intensivere Auseinandersetzung des Bundespatentgerichts mit dieser Entscheidung vermißt, verläßt sie das Gebiet der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs und versucht, die materielle Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu stellen. Das ist ihr aber im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG versagt. Wie die ebenfalls ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) allein den Begründungszwang als solchen sichern soll und deshalb nicht die Prüfung der Rechtsfehlerfreiheit der Begründung eröffnet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.), soll entsprechend auch der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sichern (vgl. die entsprechende Gleichsetzung der beiden Rechtsbeschwerdegründe in der Begründung zum Reg.Entw. in BT-Drucks. 12/6581 S. 106 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 100), nicht jedoch der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung dienen.
III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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