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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: I ZB 16/04
Rechtsgebiete: ZPO, UStG
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
UStG § 3 Abs. 9a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 71,49 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Kosten auf 518,16 € festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht seine Kostenfestsetzung dahin abgeändert, daß es die zunächst ebenfalls festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 71,49 € abgesetzt hat.
Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Rechtsverfolgung der Kläger gegen den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung unterfalle als eigene berufliche Angelegenheit nicht der Umsatzsteuer. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO berufen, da dieser (wie auch § 25 Abs. 2 BRAGO) das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht voraussetze, an der es hier gerade unzweifelhaft fehle.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer.
Soweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, umfaßt dieser allerdings grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, daß die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (vgl. AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 44 f.). Im vorliegenden Fall ist keine Umsatzsteuer angefallen.
Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung ist ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Die einem Wettbewerber zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung solcher Ansprüche zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen soll.
Die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer ist hier auch dann nicht zu erstatten, wenn § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf einen Fall der vorliegenden Art entsprechend angewandt wird. Nach dem Gegenstand des Rechtsstreits ist zweifelsfrei keine Umsatzsteuer angefallen. Die Erklärung der Kläger, ihre Tätigkeit sei als eine umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen, genügt daher zur Berücksichtigung des angesetzten Umsatzsteuerbetrages nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534; FG Saarbrücken AGS 2004, 258).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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