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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: I ZB 16/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 321 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 12 vom 26. Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. Dezember 2006 nach § 319 ZPO scheidet aus. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Tz. 12). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Anordnung der Erstattung der Kosten der weiteren Beteiligten zu 12 ist bewusst unterblieben.
Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Er unterliegt nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rdn. 9). Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.
Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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