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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: I ZB 18/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. Februar 2002 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 21. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller erneut Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts - was hier im übrigen nicht der Fall ist - greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).
Ende der Entscheidung
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